Der Standort von Wettbüros und Spielhallen sorgt regelmäßig für juristische Auseinandersetzungen und politische Diskussionen. Vor Kurzem wurden die strikten Bestimmungen rund um die Positionierung von Glücksspielen im öffentlichen Raum wieder einmal bestätigt. Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof befand das sogenannte Trennungsgebot für rechtmäßig.

Schon häufig haben auch wir über den gesetzlich geforderten Abstand von Glücksspielangeboten - vor allem Spielhallen und Wettbüros - im öffentlichen Raum berichtet: So wurde in vielen Bundesländern, wie etwa in Bremen, ein Mindestabstand für Wettlokale von 500 Metern eingeführt. Das bedeutete und bedeutet weiterhin viel Ärger unter den Besitzern entsprechender Spielstätten.

In Berlin wurde die Abstandregelung für Wettannahmestellen und Spielhallen gerichtlich bestätigt. In Baden-Württemberg konnten die Gegner wenigstens einen Teilerfolg verzeichnen: Die Entscheidungen zum Abstand von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen wurden zumindest teilweise aufgehoben.

In einem weiteren Fall aus Baden-Württemberg ging es nun um das sogenannte Trennungsgebot aus § 21 Abs. 2 GlüStV: „In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden“, so kurz und einfach ist es im Gesetz zu lesen. Der Hauptgrund für die Regelung ist wieder einmal der Spielerschutz. Zwei Betreiber hiesiger Wettlokale hatten geklagt. Der Erfolg blieb allerdings aus.

So untermauert der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Entscheidung

In einer Pressemitteilung vom 2. August 2023 veröffentlichte der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Argumentation zum Urteil in der betreffenden Angelegenheit zum Trennungsgebot.

Zwei Betreiber von Wettbüros hatten in einem konkreten Fall Beschwerde gegen Untersagungen ihrer Spielbetriebe eingelegt. Des Weiteren beklagten die beiden, dass das im Gebäude bereits vorhandene Spielhallenangebot gegenüber ihrem Geschäft bevorzugt wird und stellten zudem dessen lizenzliche Rechtmäßigkeit infrage.

Die Behörde wies den Einspruch jedoch klar zurück:

„Das Trennungsgebot aus § 21 Abs. 2 GlüStV steht in Gestalt seiner einschränkenden Auslegung durch die Verwaltungsgerichte in Einklang mit der Berufsfreiheit, dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Garantie effektiven Rechtsschutzes“, ist im Pressetext zu lesen.

Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen auf drei rechtlichen Betrachtungen, die im Folgenden zitiert werden:

  • Zwecke des Gemeinwohls: „Die Bekämpfung der Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar. Befinden sich Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, ist ein Wechsel von der einen Spielstätte in die andere mit einem höheren (Zeit-)Aufwand verbunden, als bei Betrieben in demselben Baubestand. Es liegt auf der Hand, dass Spieler nach Beendigung des Spielens in der einen Stätte von einem Wechsel in die andere Stätte abgehalten werden sollen und deshalb eine Vermischung oder Häufung verschiedener Glücksspielangebote an einem Ort verhindert werden soll. Die damit verbundenen Belastungen der Wettvermittler stehen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung.“
  • Einklang mit dem allgemeinen Gleichsatz: „Das Trennungsgebot erweist sich auch hinsichtlich der als verfassungswidrig gerügten Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen einerseits und Spielhallen andererseits nicht als gleichheitswidrig. Die Bevorzugung des Spielhallenbetriebs berücksichtigt, dass deren getätigte, auf längere Zeit angelegte Investitionen schutzbedürftiger erscheinen als die typischerweise relativ überschaubaren Investitionen des Vermittlers von Sportwetten. Die Vorschrift zielt damit vor allem auf Bestandssituationen ab. Bei neu hinzukommenden Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen setzt sich jeweils der bestehende Betrieb durch.“
  • Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie: „Die gesetzgeberische Entscheidung für einen Vorrang behördlich erlaubter Spielhallen bedingt nicht zwingend, den Vorschriften über die Erteilung entsprechender Erlaubnisse eine drittschützende Wirkung zugunsten verdrängter Wettvermittler beizumessen, die Anlass zu einer Inzidentprüfung geben könnte.“ „Auf Deutsch“ bedeutet das, dass die Einstufung der zuvor beschriebenen Bevorzugung nicht durch eine lizenzrechtliche Infragestellung beeinflusst werden kann (Motto: „Hat das vorhandene Spielhallenangebot überhaupt eine Lizenz? Wenn diese nicht ausreichend ist, sollte das Wettbüro in diesem Fall doch bevorzugt werden“).

Fazit

Mit diesem Urteil dürfte die Anfechtung des Trennungsgebots für Spielhallen- oder Wettbüro-Betreiber auf absehbare Zeit kein Thema mehr sein. Die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist ziemlich eindeutig und weitestgehend nachvollziehbar:

Der Schutz der Spieler steht über allem, bestehende Geschäfte haben Vorrang und die Lizenzierung hat erst einmal nichts mit der Bevorzugung länger existierender Betriebe zu tun.

Problematisch könnte (aus Laiensicht) aber der im Urteil vorgebrachte Vergleich zwischen der Höhe der Investitionen bei Spielotheken- und Sportwettenanbietern werden. Es gibt immer einen Schlupfwinkel für eine Klage.

Quelle des Bildes: https://pixabay.com/de/photos/hammer-versteigerung-gesetz-7354618/

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2 Kommentare zu: Spielhallen und Sportwetten in BaWü weiterhin nicht in einem Gebäude erlaubt

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Irgendwie ist das Verbot richtig unsinnig. Ich lebe in BaWü und in jeder Innenstadt gibt es Spielos und Wettbüros. Vielleicht nicht im selben Gebäude, dafür halt eine Straße weiter. Manchmal auch nur 3 Gebäude weiter. Jeder mit...   Mehr anzeigen
Bin mal gespannt wie es bei uns weiter geht, nach neuster Regelung, sind nur noch 12 Spielautomaten erlaubt, heißt ein Anbieter bei uns in der Region, hat damals einen Neubau erschaffen heißt 1 Komplex a 4 Spielhallen mit je 12...   Mehr anzeigen

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