OVG: Werbenebenbestimmungen im GlüStV sind rechtmäßig
Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sind die im Glücksspielstaatsvertrag verankerten Nebenbestimmungen zur Werbung rechtmäßig. Das Gericht hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Sichtweise der Glücksspielbehörde bestätigt. Konkret handelte es sich dabei um ein Verbot von Affiliate-Marketing bei gleichzeitiger Verlinkung von legalen und illegalen Glücksspielangeboten. Aber welche Auswirkungen hat das OVG-Urteil?
In den vergangenen Monaten berichteten wir häufiger über Gerichtsurteile, in denen die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, kurz GGL, eine tragende Rolle spielt. Zuletzt ging es Ende April in einem Artikel darüber, dass ein TV-Sender unerlaubtes Glücksspiel von seiner Internetseite entfernen musste. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) hat nun vor wenigen Tagen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Sinne der bundesweit zuständigen Glücksspielbehörde geurteilt.
Urteil: Nebenbestimmungen zur Werbung sind rechtmäßig
Das Gericht in Sachsen-Anhalt stellte zunächst fest, dass es sich bei Affiliates, die auf Internetseiten unerlaubte Glücksspielangebote verlinken, um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel handelt. Das trifft auch dann zu, wenn der Affiliate zusätzlich oder sogar primär legale Online Spielotheken mit GGL-Lizenz bewirbt. Hierbei handelt es sich dann gemäß § 284 Absatz 4 um eine strafbare Handlung, die mit einer „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird“.
Wer als Affiliate nicht nur Online Spielotheken mit deutscher Lizenz, sondern auch illegale Online Casinos bewirbt, riskiert demnach eine strafrechtliche Verfolgung. Schließlich sei ein solches Vorgehen laut den Richtern mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar. Bei den Spielerinnen und Spielern soll keinesfalls der Eindruck entstehen, dass erlaubtes und unerlaubtes Glücksspiel gleichwertig ist.
Interessant am OVG-Urteil ist jedoch die Tatsache, dass die Glücksspielanbieter selbst sicherstellen müssen, dass ihre Affiliates auf ihren Plattformen ausschließlich für zugelassene Glücksspielangebote werben. Wenn sich ein Affiliate nicht an diese Vorgabe hält, sind die Anbieter dazu aufgefordert, die Zusammenarbeit entsprechend zu beenden.
Die Nebenbestimmungen zur Werbung sind in den Erlaubnissen zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen gesetzlich verankert. Zuvor hatte die Glücksspielbehörde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle Beschwerde eingelegt, sodass es nun im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum OVG-Urteil gekommen ist. Bereits im Februar dieses Jahres berichteten wir über ein anderes OVG-Urteil aus Rheinland-Pfalz, bei dem das Gericht Netzsperren in Deutschland als rechtswidrig betrachtet.
GGL: Erste Bußgelder wegen Verstößen gegen Werbebestimmungen verhängt
In der jüngeren Vergangenheit wurde bekannt, dass die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder bereits erste Bußgelder wegen Verstößen gegen die Nebenbestimmungen zur Glücksspielwerbung verhängt hat. Ein Ordnungswidrigkeitenbescheid in fünfstelliger Höhe erging an einen Anbieter von Glücksspielen, der nach Erhalt der GGL-Lizenz auch mit Affiliates zusammengearbeitet haben soll, die entsprechend illegale Online Casinos beworben haben.
Darüber hinaus hat das Gericht in Sachsen-Anhalt unter anderem das Verbot von Werbung für unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele bestätigt. Ebenso stellte das OVG fest, dass bei Bonusangeboten der Kreis der Begünstigten, der Anlass sowie die Dauer der Aktion deutlich erkennbar hervorgehoben werden müssen. Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fazit
Das OVG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die im GlüStV enthaltenen Werbenebenbestimmungen rechtmäßig sind. Konkret hat das Gericht hervorgehoben, dass die Glücksspielanbieter verpflichtet sind, sicherzustellen, dass ihre Affiliates ausschließlich für legale Glücksspielangebote werben. Wer als Affiliate für illegale Online Casinos wirbt, muss unter Umständen mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Werbung für unerlaubtes Glücksspiel rechnen.
Quelle des Bildes: https://pixabay.com/de/photos/justitia-göttin-2597016/
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4 Kommentare zu: OVG: Werbenebenbestimmungen im GlüStV sind rechtmäßig
Kommentar verfassenFrankey
Und die Betreiber die sowas geduldet haben sollten auch bestraft werden. Wie dumm kann man sein wenn man auf... der eigenen Platform wo man stolz verkündet wie legal alles sei , weil deutsche Lizenz und so, Werbung für was illegales zulässt. 🤯
Das sowas aber noch von einen Gericht per Urteil bestätigt werden muss, nachdem man 10 Jahre lang an diesen Vertrag gebastelt hat ....mit Juristen und so... 🙄🙄🙄🙄. Würde mich nicht wundern wenn irgendwann in den nächsten 2 oder 3 Jahren das Thema " Glückspielvertragsreform" diskutiert wird. Mehr anzeigen
wettibernd
22.05.2023 um 11:40 UhrFrankey
Christian_1994
24.05.2023 um 19:09 UhrUnsere Community lebt von deinem Feedback – also, mach mit!
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