Seit einigen Jahren erheben Städte oder Kommunen Wettbürosteuern, wenn ein Wettbüro das Verfolgen von Sportereignissen ermöglicht. Der Deutsche Sportwettenverband e. V. hatte jetzt ein Gutachten über die Rechtmäßigkeit so einer Steuer in Auftrag gegeben. Als Endergebnis bezeichnet das Gutachten die Steuer als rechtswidrig und warnt die Kommunen vor Steuerrückforderungen.

Logo des Deutschen SportwettenverbansProfessor Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, wurde mit einem Gutachten über die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuer beauftragt. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) hatte den Auftrag zum Gutachten gegeben.

In vielen deutschen Städten gibt es bedingt durch die Spielhallenschließungen immer mehr Wettbüros. Es handelt sich dabei um Dienstleistungsunternehmen, die den Service der Wettannahme für ausländische Unternehmen anbieten. Die eigentlichen Wetten werden bei den Sportwettenanbietern aus dem EU-Ausland getätigt. Die Wettbüros sind für die Wetten nicht verantwortlich. Als Franchise-Unternehmen des jeweiligen Buchmachers nehmen sie die Wetten nur an und leiten sie weiter.

Um den Wettbüros etwas zu entgegnen, haben einige Städte wie Hanau eine Wettbürosteuer eingeführt. Sie ist (wie die Wettsteuer) an den Brutto-Wetteinsatz der Spieler gekoppelt. Die Kommunen erheben die Wettbürosteuer, wenn man live die Sportereignisse über einen Fernseher oder andere Medien verfolgen kann. Falls ein Wettbüro lediglich die Wetten annimmt, ist es von der Steuer nicht betroffen. Die Höhe der Wettbürosteuer variiert von 3 % bis zu 5 % der Wetteinsätze.

Vor Juni 2017 wurde die Wettbürosteuer an die Veranstaltungsfläche des Wettbüros gekoppelt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dann entschieden, dass die Fläche den Aufwand nicht sach- und gleichgerecht widerspiegelt. Stattdessen könne man den Wetteinsatz als praktikablen und sachgerechten „Wirklichkeitsmaßstab“ zur Besteuerung verwenden. Seitdem wird der Brutto-Wetteinsatz besteuert.

Problem der Gleichartigkeit von Steuern

Sportwettensteuer und Wettbürosteuer sind eine indirekte Abgabe, die mit dem Spieleinsatz des Wettenden verbunden sind. Für Kirchhof steht fest, dass die beiden Steuern aus derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schöpfen. Es verstoße gegen das Verbot der Gleichartigkeit und damit gegen das Grundgesetz. In dem Gutachten heißt es konkret:

Die Sportwettensteuer und die Wettbürosteuer schöpfen damit aus derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sind in der Bemessungsgrundlage, im Belastungsgrund, in der Erhebungstechnik und der grundrechtlichen Zahlungsbetroffenheit gleichartig. Die Wettbürosteuer verletzt in der gegenwärtigen Bemessung nach dem Brutto-Wetteinsatz das Gleichartigkeitsverbot und damit das Grundgesetz.

Laut Kirchhof hat das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom Juni 2017 mit zu diesem Umstand beigetragen. In dem Gutachten kritisiert er das Urteil offen:

In dem knappen Hinweis, mit dem Wetteinsatz stehe ein praktikabler und sachgerechter „Wirklichkeitsmaßstab” für die Besteuerung zur Verfügung, hat das Gericht die Kommunen in die verfassungsrechtliche Irre geführt. Die erwogene neue Bemessungsgrundlage wird nur kurz erwähnt, nicht konkretisiert und verfassungsrechtlich erörtert.

Eigentlich darf eine Wettbürosteuer keine zusätzliche Sportwetten- oder Aufwandsteuer sein. Die Wettbürosteuer soll eine örtliche Aufwandsteuer sein. Sie muss folglich den tatsächlichen Aufwand bemessen, den ein Kunde in der jeweiligen Stadt hervorruft.

Es können Steuerrückforderungen drohen

Mehrere Städte und Kommunen in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen haben die Wettbürosteuer eingeführt. Alle haben die Spieleinsätze zur Bemessungsgrundlage genommen. Mathias Dahms, der Präsident des DSWV, warnt daher eindringlich:

Der Deutsche Sportwettenverband möchte im Dialog mit den Kommunen die Wettbürosteuer auf eine rechtlich tragfähige Grundlage stellen, die beidem gerecht wird: dem Wunsch der Kommunen nach sicheren Steuereinnahmen sowie dem Interesse der Wettbürobetreiber an einer angemessenen Besteuerung.

Vor dem Hintergrund muss man ebenfalls die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden sehen. Das Gericht hatte vor wenigen Tagen geurteilt, dass die Wettbürosteuer der Stadt Bielefeld ungültig sei. Die Stadt hatte eine 3 % Steuer auf die Wetteinsätze einführen wollen, wie sie bei anderen Kommunen bereits Standard ist.

Kirchhof fordert eine neue rechtskonforme Lösung. Aus seiner Sicht ist die pauschale Besteuerung von Livewetten auf Sport-Events am besten. Sie sollte nur gelten, wenn man die Sportveranstaltungen auch live mitverfolgen kann. Pauschalen sind laut seiner Auffassung eine gute Alternative und werden beispielsweise bei der Hundesteuer genutzt.

Wettbürosteuer wird sich wandeln

Es scheint, als würde die Erhebung der Wettbürosteuer noch vielerorts für Diskussionen sorgen. Für viele Städte war die neue Steuer ein Weg, um die Wettbüros einzugrenzen. Sie wurde genutzt, damit das Eröffnen einer Wettannahmestelle unattraktiver wird. Unter anderem wollte man damit sicherstellen, dass das Stadtbild nicht von den Wettbüros verschandelt wird. Auf der anderen Seite stellen die Steuern auch eine Einnahmequelle für die Kommunen dar.

Es scheint, als müssten sich die Städte auf Steuerrückforderungen gefasst machen. Durch das neue Urteil des Amtsgerichts Minden werden sicherlich auch andere Betreiber von Wettannahmestellen auf eine gerechte Bemessung der Besteuerung klagen – die Erhebung der Wettbürosteuer wird noch einmal überdacht werden müssen.

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