GGL: Ist es fair, Anbieter öffentlich an den Pranger zu stellen?
Wenn ein lizenzierter Glücksspielanbieter in Deutschland eine Mitteilungspflicht oder Nebenbestimmungen der Erlaubnis verletzt, so kann ihn die deutsche Glücksspielbehörde zur Einhaltung der Pflichten auffordern. Wenn darauf keine angemessene Reaktion erfolgt, hat die Glücksspielbehörde die Möglichkeit, eine öffentliche Abmahnung auszusprechen. Aber ist es fair, dass lizenzierte Anbieter öffentlich an den Pranger gestellt werden?
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) listet auf ihrer offiziellen Website unter Fristsetzung die verletzten Pflichten einzelner Erlaubnisinhaber auf. In der Rubrik „Öffentliche Abmahnungen“ kann jeder Interessierte sehen, gegen welche lizenzierten Unternehmen derzeit Verfehlungen in Bezug auf Verletzung von Mitteilungspflichten oder Nebenbestimmungen bekannt geworden sind.
Aktuelle öffentliche Abmahnungen auf der GGL-Website sehen!
Öffentliche Abmahnung erst nach Ablauf der ersten Frist
Wenn die GGL einen Regelverstoß feststellt, so nimmt die Behörde schriftlich Kontakt zum jeweiligen Erlaubnisinhaber auf. Unter Fristsetzung fordert die GGL das betroffene Unternehmen dann auf, den Mangel zu beseitigen. Wenn die Frist jedoch verstreicht, ohne dass der Anbieter den Mangel beseitigt hat, dann veröffentlicht die Behörde die Pflichtverletzung auf der offiziellen Website. Wenn das der Fall ist, dann wird eine zweite Frist gesetzt. Sollte der Anbieter den Mangel dann abstellen, so erfolgt durch die Behördenverantwortlichen der Hinweis, an welchem Tag die Pflicht erfüllt wurde.
Aktuell finden sich in der Liste der öffentlichen Abmahnungen nur drei verschiedene Unternehmen. Hierbei handelt es sich um die Interwetten Gaming Limited, die NetX Betting Ltd. und um die Jokerstar GmbH. Letzterer Anbieter hat seine Pflicht bislang noch nicht erfüllt (Stand: 19. Januar 2025).
Konkret wird der Jokerstar GmbH folgende Pflichtverletzung vorgeworfen:
„Inhalts- und Nebenbestimmung zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen zur Umsetzung der Technischen Richtlinie Zentraldateien“.
Interessant ist der Umstand, dass die GGL zwar die betroffenen Anbieter öffentlich abmahnen darf, die Anbieter auf der anderen Seite jedoch nicht verpflichtet sind, den jeweiligen Regelverstoß auf ihrer eigenen Website zu veröffentlichen. Folglich werden viele Spielerinnen und Spieler der einzelnen Anbieter vermutlich gar nicht mitbekommen, dass sich „ihr“ Anbieter nicht an die Regeln hält. Erst Anfang Januar berichteten wir bei GambleJoe über den positiven Jahresrückblick der GGL.
Ist es fair, Anbieter öffentlich an den Pranger zu stellen?
Natürlich kann man darüber streiten, ob es sinnvoll und angebracht ist, einen lizenzierten Glücksspielanbieter öffentlich an den Pranger zu stellen, wenn dieser gegen eine Regel verstößt. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine öffentliche Abmahnung nur dann erfolgt, wenn ein Anbieter bei der ersten Fristsetzung untätig geblieben ist. Grundsätzlich hat es also jedes Unternehmen selbst in der Hand, öffentliche Abmahnungen zu verhindern, indem selbst bei Vorliegen von Regelverstößen diese innerhalb der Frist beseitigt werden.
Die Erfahrung aus den vergangenen Monaten zeigt, dass in der Liste der öffentlichen Abmahnungen nur vereinzeln Regelverstöße dokumentiert sind. Daraus lässt sich ableiten, dass sich die überwiegende Zahl der lizenzierten Glücksspielanbieter an die Mitteilungspflichten und sonstigen Nebenbestimmungen der Erlaubnis halten.
Quelle des Bildes: https://pixabay.com/de/photos/rufen-afro-megaphon-schreien-2946023/
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