Schweiz: Kurioser Rosenkrieg um Casinobesuche vor Gericht!
Eine Frau hatte ihren geschiedenen Mann beim Casino als spielsüchtig gemeldet und ihn sperren lassen. Der Ex-Mann antwortete mit einer Anzeige wegen übler Nachrede. Inzwischen hat das Kantonsgericht St. Gallen über den Fall geurteilt.
Nicht erst seit Amber Heard und Johnny Depp ist bekannt, dass Scheidungen mit großen Streitereien einhergehen können. Rosenkriege gehören immer wieder dazu. Inzwischen liegt das Urteil zu einem kuriosen Scheidungsstreit aus der Schweiz vor.
Eine italienische Staatsbürgerin hatte ihren Ex-Mann als spielsüchtig beim Casino gemeldet. Der Mann war davon nicht sonderlich begeistert und hat seine Ex-Frau wegen übler Nachrede angezeigt. Vor Gericht wurden dann die Probleme einer komplett zerrütteten Ehe aufgedeckt.
Was ist genau beim Scheidungsstreit der Eheleute geschehen?
Im Dezember 2017 hatte die Ex-Ehefrau bei der Spielbank Swiss Casino in St. Gallen angerufen. Sie hatte den geschiedenen Ehemann als spielsüchtig gemeldet, woraufhin der Glücksspielbetreiber eine provisorische Spielsperre aussprach. Der Mann konnte das nicht auf sich beruhen lassen. Er zeigte die Ex-Frau wegen übler Nachrede an.
Der Fall landete 2019 in der ersten Instanz vor Gericht. Das Kreisgericht St. Gallen hatte die Frau für schuldig befunden und sprach eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 Franken (rund 28 Euro) aus. Außerdem wurde sie zur Zahlung der Kosten für das Gerichtsverfahren verpflichtet. Genau 2.050 Franken (1.900 Euro) kamen noch einmal hinzu.
Zweite Runde durch Berufung
Die Angeklagte hat sich das nicht gefallen lassen. Es wurde Berufung gegen das Urteil eingelegt. Sie verlangte einen Freispruch in allen Punkten. Die Befragung vor dem Kantonsgericht St. Gallen hatte viele Probleme in der Ehe und bei der Scheidung aufgedeckt.
Nach ihren Schilderungen war die Scheidung nicht einvernehmlich und die Ehe zuvor mehr als zerrüttet. Am Ende kamen die drei Kinder der beiden Eheleute zum Vater. Sie warf dem Ex-Mann vor, dass er alles getan habe, damit sich die Kinder von ihr entfremden. Sie wurde durch ihn in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, sodass sie keinen Kontakt mehr zu den beiden Söhnen und der Tochter hatte.
Den Anruf in der Spielbank habe sie lediglich getätigt, damit er nicht das Vermögen der Kinder verspiele. Von den Sozialversicherungen hätte er 130.000 Franken (121.000 Euro) erhalten. Aus ihrer Sicht gehörte der Betrag den Kindern. Der Richter wies darauf hin, dass es sich bei dem Geld um laufende Unterhaltszahlungen handele. Das sei nicht mit dem Vermögen der Kinder gleichzusetzen. Davon wollte die Ehefrau aber nichts hören.
Diskussionen um Anzahl der Spielbankbesuche
Der Verteidiger berief sich in seiner Argumentation auf eine völlig zerrüttete Ehe und eine traumatisierende Scheidung. Den Telefonanruf an das Casino haben sie nie bestritten. Dennoch ist die Verteidigung der Meinung, dass es nicht den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Für einen Schuldspruch wäre Vorsätzlichkeit zu beweisen, die es aber nicht gegeben habe.
Das Glücksspielgesetz sehe aus Sicht des Verteidigers vor, dass Verdachtsmomente über Spielsucht von Angehörigen gemeldet werden können. Der Glücksspielbetreiber sei für die Überprüfung des Spielverhaltens eines Besuchers verantwortlich. Die Häufigkeit der Spielbankbesuche des Ex-Mannes habe die Mandantin auf die Idee gebracht, dass er eine Spielsucht entwickelt haben könnte.
Die Anzahl der Besuche in den Schweizer Spielbanken wurde ebenfalls überprüft. 2011 hatte der Mann 45-mal ein Casino aufgesucht. Im Jahr 2012 waren es nur noch 12 Besuche. In der Zeit zwischen 2015 und 2017 war nur noch jeweils ein Besuch pro Jahr registriert worden.
Das Ergebnis des Streits
Die Aktenberge zum Fall sollen mehrere Kartons gefüllt haben. Mit dem eigentlichen Sachverhalt haben dabei die wenigsten Dokumente etwas zu tun. Am Ende musste das Kantonsgericht St. Gallen im Sinne der Frau entscheiden. Es lasse sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Angeklagte mit der üblen Nachrede vorsätzlich gehandelt habe. In der schriftlichen Begründung zu dem Fall heißt es:
Aufgrund der eingehenden Befragung der Beschuldigten vor dem Berufungsgericht und des persönlichen Eindrucks an Schranken bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte irgendwelche Gedanken zum möglichen ehrverletzenden Charakter ihrer Mitteilung und ihrer Eignung zur Rufschädigung gemacht hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass es der psychisch angeschlagenen Beschuldigten allein um die Sicherung des Kindesvermögens gegangen und sie sich einer möglichen Ehrenrührigkeit ihrer Behauptung nicht bewusst gewesen ist.
Die Ex-Frau habe nicht gegenüber außenstehenden Dritten behauptet, dass der Mann spielsüchtig sei, sondern an der zuständigen Stelle im Swiss Casinos St. Gallen. Durch diesen Umstand bestehen für das Gericht Zweifel an der Vorsätzlichkeit.
In dem Fall wurde die Ex-Frau vom Gericht in der zweiten Instanz freigesprochen. Die Verfahrenskosten belaufen sich mittlerweile auf 17.000 Franken (15.800 Euro). Es musste während der Verhandlungen ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden. Die Kosten für den Pflichtverteidiger sind ebenfalls enthalten. Die Staatskasse der Schweiz trägt die Kosten des Verfahrens.
Bildquelle: AdobeStock 221835761; Concept of divorce and division of children; © Prazis Images
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