Dürfen Arbeitslose am Glücksspiel teilnehmen?
Nicht selten ist im Internet von Gerüchten zu lesen, in denen behauptet wird, dass alle Arbeitslosen nicht am Glücksspiel teilnehmen dürfen. Natürlich dürfen aber sowohl Hartz IV-Empfänger als auch Empfänger von Arbeitslosengeld I unter bestimmten Voraussetzungen am Glücksspiel teilnehmen. Wichtig dabei ist, dass jeder das Glücksspiel im Rahmen seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten betreibt.
Schon vor über drei Jahren haben wir uns in einem Artikel mit der Frage beschäftigt, ob sich Glücksspiel für Arbeitslose lohnt. Schon damals sind wir auf einige Gerichtsentscheidungen zu dem Thema eingegangen und haben den Unterschied zwischen dem Arbeitslosengeld I und II erklärt. Heute möchten wir deshalb hauptsächlich auf die jüngste Entwicklung in diesem Bereich eingehen und klären, ob Arbeitslose überhaupt am Glücksspiel teilnehmen dürfen. Teilweise kursieren im Internet nämlich Gerüchte, dass Hartz IV-Empfänger und ALG I-Empfänger gar nicht um Geld spielen dürfen. Das Argument dafür: In der Bedarfskalkulation der Hilfsbedürftigen sind keine Ausgaben für Glücksspielaktivitäten vorgesehen.
Unterschied zwischen Arbeitslosengeld I und II
Vorab wollen wir noch einmal kurz auf den Unterschied zwischen dem Arbeitslosengeld I (ALG I) und dem Arbeitslosengeld II (ALG II) eingehen. Das ALG I ist eine Versicherungsleistung, auf die nur Anspruch besteht, wenn innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Ausschlaggebend ist hier lediglich das Erwerbseinkommen, welches im Leistungsbezugszeitraum verdient wird. Als ALG I-Empfänger ist die Teilnahme am Glücksspiel damit in der Regel problemlos möglich. Auch die erspielten Gewinne führen – sofern diese nicht als Erwerbseinkommen betrachtet werden – nicht zur Leistungskürzung oder -aussetzung.
Beim ALG II handelt es sich hingegen um eine staatliche Leistung für hilfsbedürftige Menschen. Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende, Alleinerziehende oder Volljährige mit minderjährigem Partner 446 Euro pro Monat (§ 20 Abs. 1 SGB).
Hartz IV-Regelsatz: Welche Ausgaben sind einkalkuliert?
Die Regelleistung wurde zuletzt um 14 Euro erhöht, sodass seit Januar immer 446 Euro pro Monat ausgezahlt werden. Außerdem werden „angemessene Kosten für Miete, Heizung und Betriebskosten vom Jobcenter übernommen“. Unter bestimmten Voraussetzungen können Hartz IV-Empfänger außerdem einen Mehrbedarf geltend machen, wenn sie sich beispielsweise aus medizinischen Gründen kostenintensiver ernähren müssen oder schwanger sind. Aber welche Ausgaben sollen mit der Regelleistung aktuell abgedeckt sein?
- 154,78 Euro für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
- 45,52 Euro für Freizeit, Unterhaltung, Kultur
- 40,01 Euro für Verkehr (z. B. Busticket)
- 39,88 Euro für Post und Telekommunikation
- 37,81 Euro für Wohnungsmieten, Energie und Wohninstandhaltung
- 37,01 Euro für Bekleidung und Schuhe
- 35,53 Euro für andere Waren und Dienstleistungen
- 27,17 Euro für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Gegenstände der Haushaltsführung
- 17,02 Euro für Gesundheitspflege
- 11,65 Euro für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
- 1,61 Euro für Bildung
Sieht der Hartz IV-Regelsatz Ausgaben für Glücksspielaktivitäten vor?
Zwar zeigt die Übersicht, dass pro Monat etwas mehr als 45 Euro für den Bereich „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“ vorgesehen sind. Hiermit sind jedoch keine Glücksspielaktivitäten, sondern primär Museums-, Kino- oder Zoobesuche gemeint. Es lässt sich also feststellen, dass der Gesetzgeber nicht vorsieht, dass ein Hartz IV-Empfänger sein begrenztes Einkommen für irgendein Glücksspiel aufwendet. Ehrlicherweise sollte dazu ergänzt werden, dass ein ALG II-Empfänger angesichts der knappen Regelleistungsbemessung normalerweise überhaupt keinen nennenswerten Betrag im Monat übrig hat, den er für das Glücksspiel aufwenden könnte.
Fakt ist aber auch, dass es ein Glücksspielverbot für Hartz IV-Empfänger de facto nicht gibt. Stattdessen soll jeder ALG II-Empfänger Glücksspiel nur im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten betreiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger staatlicher Transferleistungen nun Lotto spielt oder an einem Spielautomaten oder beim Blackjack sein Geld einsetzt. Allerdings enthielt bereits der bisherige Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einen Passus, dass verschuldete und arme Menschen besonders vor dem Glücksspiel geschützt werden müssen.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
Gilt ein Casino-Gewinn als Einnahme oder Vermögen?
Dem Bundessozialgericht zufolge handelt es sich bei Geldgewinnen aus Lotto, Casino, Sportwetten oder Poker um eine nicht zu versteuernde einmalige Einnahme (BSG, 15.06.2016, B4 AS 41/15 R). Das hat zwar zur Folge, dass die Glücksspielgewinne grundsätzlich nicht versteuert werden müssen. Allerdings führt ein Gewinn abhängig von der Höhe in der Regel zu einer Kürzung des Regelsatzes oder sogar zur Streichung der gesamten Leistungen. Selbstverständlich sind die Hartz IV-Empfänger verpflichtet, dem Jobcenter die Höhe der Glücksspielgewinne umgehend mitzuteilen. Dazu kann der glückliche Gewinner in einem formlosen Schreiben die Gewinnhöhe und die Gewinnart mitteilen. Im Idealfall hängt die betroffene Person direkt eine Kopie des Kontoauszuges an, aus dem die Gewinnhöhe sowie das Eingangsdatum hervorgehen. Selbst im Falle eines Sachpreises (z. B. Auto) muss der Leistungsempfänger damit rechnen, dass der aktuelle Marktwert auf den Hartz IV-Satz angerechnet wird.
Überprüfen Online Spielotheken die finanzielle Situation der Spieler?
Nein, grundsätzlich sind uns keine Online Spielotheken bekannt, die die finanzielle Situation der Spieler vor Spielbeginn oder vor der beantragten Auszahlung überprüfen. Stattdessen wird im Rahmen des Verifizierungsprozesses vorrangig auf eine Identitätsprüfung gesetzt. Hierzu reicht jedoch im Regelfall eine Kopie eines Ausweisdokumentes. Darüber hinaus gilt ab dem Inkrafttreten des neuen GlüStV zum 1. Juli 2021 ein Einzahllimit in Höhe von 1.000 Euro pro Spieler. Kritiker bemängeln, dass dieses Limit nicht nur für ALG I- und ALG II-Empfänger, sondern auch für den deutschen „Durchschnittsverdiener“ viel zu hoch ist. Wer das zur Verfügung stehende Einzahllimit voll ausschöpfen würde, dem würde zum Leben kaum noch Geld übrig bleiben. Damit dürfte das Ziel, jeden Mitbürger und jede Mitbürgerin vor einem übermäßigen Glücksspielkonsum zu schützen, schon jetzt verfehlt sein.
Fazit
Grundsätzlich dürfen sowohl ALG I- als auch ALG II-Empfänger selbstverständlich am Glücksspiel teilnehmen. Auch die Registrierung in einer lizenzierten Online Spielothek sollte für die Hilfsbedürftigen deshalb unproblematisch sein, sofern der Spieler oder die Spielerin im Rahmen seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten spielt. Fakt ist aber auch, dass zumindest Hartz IV-Empfänger selbst vergleichsweise geringe Gewinne an das Jobcenter melden müssen und damit zumindest eine Kürzung ihres Regelsatzes in Kauf nehmen. Von daher ist die Teilnahme am Glücksspiel zumindest für Hartz IV-Empfänger nach wie vor nicht wirklich empfehlenswert. An dieser Stelle möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass wir in unserem Artikel keine Rechtsberatung durchführen. Das bedeutet, dass jeder Betroffene spätestens nach einem größeren Casino-Gewinn den Rat eines Experten (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater) einholen sollte, um auf der sicheren Seite zu sein.
Quelle des Bildes: https://pixabay.com/de/photos/rechtsprechung-iustitia-677940/
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12 Kommentare zu: Dürfen Arbeitslose am Glücksspiel teilnehmen?
Kommentar verfassenschwede666
05.04.2021 um 09:37 UhrWir haben früher auch um Pfennige, Kippen, Schokodrinks u.ä. gezockt und hatten Spass, lasst gerade denjenigen, denen die Sonne nicht aus dem Arsch strahlt ihre Rubbellose, Lotto, etc.
Ich fänd's geil wenn jeder der aktuell im Bezug ist und sich aktiv um Arbeit bemüht, dafür einen Gratis-Lottoschein für 6 aus 49 oder Euromillions erhalten würde - das wäre mal 'ne Aktion !
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Christian_1994
06.04.2021 um 11:05 UhrDelarion
es gibt 3 verschiedene typen von hartz 4 empänger:
1: schmarotzer die nich arbeiten wollen
2: kranke die nicht arbeiten können(sowohl psychisch als auch pysisch)
3: arme schweine die keine finden(gründe unerheblich)
das... problem ist einfach 80-90% der arbeitslosen gehören zu 2.und 3. werden aber mit den 20-10% verglichen, weil diese gern mal im assi TV so hingestellt werden.
nicht jeder arbeitslose ist arbeitslos weil er das gerne möchte oder weil er lieber mehr freizeit hat oder mit 350€ im monat easy über die runden kommt.
aus eigener erfahrung, das leben in h4 ist nicht so easy peasy wie man gerne glauben mag. zumal je nach bearbeiter du permanent schiss haben musst, dass sie sich mal wieder irgendeine willkür überlegen, nur weil sie spass dran haben dir das geld zu kürzen oder dass irgendwas im haushalt kaputt geht, wie waschmaschine, oder dass die jahresendabrechnung kommt , die witzigerweiße, sollte man was zurück bekommen, das ans amt geht und wenn man nachzahlen muss, man dass aus eigener tasche zahlen darf
also vergleiche keine assoziale minderheit mit der allgemeinheit. Mehr anzeigen
Falko
04.04.2021 um 14:27 UhrChristian_1994
06.04.2021 um 10:58 UhrDelarion
Sprengsatz
04.04.2021 um 09:49 UhrChristian_1994
06.04.2021 um 10:56 UhrDelarion
denisezokkt
Christian_1994
09.04.2021 um 18:08 UhrLizzy0805
10.02.2022 um 16:48 UhrEs bekommen ja sogar ehemalige Fußballprofis HartzIV, obwohl die Millionen für den Rest ihres Lebens hätten reichen müssen….
Die Kalkulation, wie die Höhe des HartzIV-Satzes zustande kommt, ist auch nur eine Beispielrechnung. Tatsächlich kann jeder das Geld ausgeben wie er möchte. Wer sich den ganzen Monat von Brot und Wasser ernährt, hat halt mehr Geld für andere Dinge. Zigaretten und Alkohol sind im Bedarfssatz ja auch nicht „vorgesehen“ und trotzdem ist der Konsum Arbeitslosen nicht verboten. Mehr anzeigen
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