Doch kein Rauchverbot in saarländischen Spielhallen?
Dass der Tabakqualm nicht nur für die aktiven Raucher, sondern auch für die Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung gesundheitsschädlich sein kann, scheint hinreichend belegt zu sein. Deshalb ist Rauchen in öffentlichen Lokalen mittlerweile fast überall in Deutschland vollkommen verboten. Die sogenannte Nebenraumausnahme kann in manchen Bundesländern als Schlupfloch genutzt werden – so auch im Saarland. Da die hiesigen Spielotheken allerdings durch das neue Spielhallengesetzt davon ausgeschlossen wurden, klagte eine Betreiberin und bekam Recht. Der Automaten-Verband-Saar warnt jedoch vor voreiligen Schlüssen.
Für die einen ist Rauchen Laster und lästig, für die anderen Genuss, Leidenschaft und tief verwurzelt in kulturellen oder sozialen Ritualen. Doch was passiert, wenn entsprechende persönliche Freiheiten auf gesetzliche Einschränkungen treffen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen sollen?
Diese gesetzliche Regelung erlaubt es gastronomischen Betrieben, abgeschlossene Raucherräume anzubieten. Im Saarland wurde nun eine neue rechtliche Debatte um die Sonderbestimmung entfacht: Das aktuelle saarländische Spielhallengesetz, das seit 2023 gilt, schloss die Möglichkeit der Nebenraumausnahme für Spielhallen aus. Es wurde ein striktes Rauchverbot für alle Spielotheken vorgegeben.
Eine Betreiberin klagte jedoch dagegen und konnte vor Gericht einen Teilerfolg erzielen. Mit einer Festlegung vom 2. September, die das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes am 5. September in einer Pressemitteilung öffentlich machte, wird das absolute Rauchverbot für das Lokal der Frau außer Vollzug gesetzt. Die Frage, wie weit die persönliche Freiheit gehen darf und ob diese Regelungen tatsächlich im Interesse des Gesundheitsschutzes stehen, wird dadurch erneut aufgeworfen. Das Gericht machte allerdings klar, dass in diesem Fall keine Relevanz für Nichtraucher- oder Spielerschutz vorliegen würden. Die Chancen, dass das Rauchverbot kippt, scheinen gut zu stehen.
OVG des Saarlandes setzt Rauchverbot vorläufig „außer Vollzug“, aber warum genau?
Eine Spielothekenbetreiberin hatte sich beschwert, dass sie es ihren Kunden komplett untersagen muss, in ihrem Lokal zu rauchen, wohingegen Casinos oder Spielbanken im Saarland das Rauchen in abgetrennten Räumen erlauben dürfen. Diese Unterscheidung geht auf das saarländische Spielhallengesetz von 2023 zurück. Die Bestimmungen geben unter anderem neue Mindestabstände zu Suchberatungsstellen oder Kinder- bzw. Jugendeinrichtungen, frühere Schließungen der Spielstätten und Konsumeinschränkungen samt einem strikten Rauchverbot vor.
Das OVG entschied schließlich, dass das Verbot die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin verletze. Es lägen keine ausreichenden Gründe für diese Ungleichbehandlung vor:
„Im Einzelnen hat es festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig (bis zum Ergehen einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im dort anhängigen Hauptsacheverfahren) nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass in ihrer Spielhalle in einem dort abgetrennten Raucherbereich, in dem keine Spielmöglichkeit angeboten wird (Raucherkabine), nicht geraucht wird.“
Der Beschluss gilt also vorerst bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren und nicht für alle Spielhallen im Land.
Als Begründung nennt das Gericht:
„Weder der Nichtraucherschutz noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt sei (also nicht auch Spielbanken umfasse).“
Automaten-Verband-Saar warnt Spielhallenbetreiber davor, das Rauchen direkt wieder zu gestatten
Trotz des jüngsten Beschlusses des OVG Saarland, das Rauchverbot in einer saarländischen Spielothek vorläufig außer Vollzug zu setzen, warnt der Automaten-Verband-Saar (AVS) eindringlich davor, voreilige Aktionen durchzuführen. Das Urteil betrifft nur den Einzelfall der klagenden Betreiberin und hat keine allgemeine Gültigkeit für andere Spielhallen im Saarland.
Die juristische Unsicherheit, ob das absolute Rauchverbot in Spielotheken im Vergleich zur Regelung für Spielbanken verfassungsrechtlich haltbar ist, müsse erst noch grundlegend geklärt werden. Der AVS betont, dass eine vorzeitige Aufhebung des Verbots nicht ohne eine verbindliche Klärung durch das Landesverwaltungsamt und das saarländische Wirtschaftsministerium erfolgen könne. Der Verband habe sich aber an die zuständigen Behörden gewandt, um eine einheitliche Regelung für alle Spielhallen im Saarland zu erwirken. Bis zu einem solchen besiegelten Beschluss appelliert der AVS an die Spielhallenbetreiber, die bestehende Rechtslage strikt zu berücksichtigen, um mögliche Bußgelder oder andere Sanktionen zu vermeiden.
Fazit
Quelle des Bildes: https://pixabay.com/photos/cigarettes-smoking-ban-forbidden-7894088/
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2 Kommentare zu: Doch kein Rauchverbot in saarländischen Spielhallen?
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Tigerbaby2004
30.09.2024 um 14:35 UhrUnsere Community lebt von deinem Feedback – also, mach mit!
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