Dass Tabakqualm nicht nur für aktive Raucher ungesund sein kann, sondern auch für Menschen in deren unmittelbarer Umgebung scheint hinreichend belegt. Deshalb ist Rauchen in öffentlichen Lokalen mittlerweile fast überall in Deutschland vollkommen verboten. Die sogenannte Nebenraumausnahme kann in manchen Bundesländern als Schlupfloch genutzt werden – so auch im Saarland. Da die hiesigen Spielotheken allerdings durch das neue Spielhallengesetzt davon ausgeschlossen wurden, klagte eine Betreiberin und bekam Recht. Der Automaten-Verband-Saar warnt jedoch vor voreiligen Schlüssen.

Für die einen ist Rauchen Laster und lästig, für die anderen Genuss, Leidenschaft und tief verwurzelt in kulturellen oder sozialen Ritualen. Doch was passiert, wenn entsprechende persönliche Freiheiten auf gesetzliche Einschränkungen treffen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen sollen?

In Deutschland hat sich der Nichtraucherschutz in den vergangenen rund 15 Jahren stark verschärft, da die gesundheitlichen Risiken des Passivrauchens wissenschaftlich als erheblich eingestuft werden. Grundsätzlich ist es deutschlandweit verboten, in Spielhallen und ähnlichen Lokalen Zigaretten oder andere Tabakrauchwaren zu konsumieren. Schwierig erscheint, dass es keine in allen Teilen einheitliche bundesweite Regelung gibt. Die sogenannte Nebenraumausnahme, die in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und in Sachsen-Anhalt gilt, sorgt dabei immer wieder für Diskussionen bzw. Probleme.

Diese gesetzliche Regelung erlaubt es gastronomischen Betrieben, abgeschlossene Raucherräume anzubieten. Im Saarland wurde nun eine neue rechtliche Debatte um die Sonderbestimmung entfacht: Das aktuelle saarländische Spielhallengesetz, das seit 2023 gilt, schloss die Möglichkeit der Nebenraumausnahme für Spielhallen aus. Es wurde ein striktes Rauchverbot für alle Spielotheken vorgegeben.

Eine Betreiberin klagte jedoch dagegen und konnte vor Gericht einen Teilerfolg erzielen. Mit einer Festlegung vom 2. September, die das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes am 5. September in einer Pressemitteilung öffentlich machte, wird das absolute Rauchverbot für das Lokal der Frau außer Vollzug gesetzt. Die Frage, wie weit die persönliche Freiheit gehen darf und ob diese Regelungen tatsächlich im Interesse des Gesundheitsschutzes stehen, wird dadurch erneut aufgeworfen. Das Gericht machte allerdings klar, dass in diesem Fall keine Relevanz für Nichtraucher- oder Spielerschutz vorliegen würden. Die Chancen, dass das Rauchverbot kippt, scheinen gut zu stehen.

OVG des Saarlandes setzt Rauchverbot vorläufig „außer Vollzug“, aber warum genau?

Eine Spielothekenbetreiberin hatte sich beschwert, dass sie es ihren Kunden komplett untersagen muss, in ihrem Lokal zu rauchen, wohingegen Casinos oder Spielbanken im Saarland das Rauchen in abgetrennten Räumen erlauben dürfen. Diese Unterscheidung geht auf das saarländische Spielhallengesetz von 2023 zurück. Die Bestimmungen geben unter anderem neue Mindestabstände zu Suchberatungsstellen oder Kinder- bzw. Jugendeinrichtungen, frühere Schließungen der Spielstätten und Konsumeinschränkungen samt einem strikten Rauchverbot vor.

Heikel: Die hierbei federführende SPD sagte über ihren Abgeordneten Stefan Löw ganz konkret, dass es Ziel des Gesetzes sei, das Glücksspielangebot im Bundesland zu verringern.

Das OVG entschied schließlich, dass das Verbot die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin verletze. Es lägen keine ausreichenden Gründe für diese Ungleichbehandlung vor:

„Im Einzelnen hat es festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig (bis zum Ergehen einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im dort anhängigen Hauptsacheverfahren) nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass in ihrer Spielhalle in einem dort abgetrennten Raucherbereich, in dem keine Spielmöglichkeit angeboten wird (Raucherkabine), nicht geraucht wird.“

Der Beschluss gilt also vorerst bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren und nicht für alle Spielhallen im Land.

Als Begründung nennt das Gericht:

„Weder der Nichtraucherschutz noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt sei (also nicht auch Spielbanken umfasse).“

Automaten-Verband-Saar warnt Spielhallenbetreiber davor, das Rauchen direkt wieder zu gestatten

Trotz des jüngsten Beschlusses des OVG Saarland, das Rauchverbot in einer saarländischen Spielothek vorläufig außer Vollzug zu setzen, warnt der Automaten-Verband-Saar (AVS) eindringlich davor, voreilige Aktionen durchzuführen. Das Urteil betrifft nur den Einzelfall der klagenden Betreiberin und hat keine allgemeine Gültigkeit für andere Spielhallen im Saarland.

Der AVS unterstreicht in einem aktuellen Schreiben, dass Spielhallenunternehmen weiterhin verpflichtet sind, das bestehende Rauchverbot zu beachten, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorliegt. Es wird klar darauf hingewiesen, dass das Rauchen auch in abgetrennten Bereichen derzeit unzulässig bleibt.

Die juristische Unsicherheit, ob das absolute Rauchverbot in Spielotheken im Vergleich zur Regelung für Spielbanken verfassungsrechtlich haltbar ist, müsse erst noch grundlegend geklärt werden. Der AVS betont, dass eine vorzeitige Aufhebung des Verbots nicht ohne eine verbindliche Klärung durch das Landesverwaltungsamt und das saarländische Wirtschaftsministerium erfolgen könne. Der Verband habe sich aber an die zuständigen Behörden gewandt, um eine einheitliche Regelung für alle Spielhallen im Saarland zu erwirken. Bis zu einem solchen besiegelten Beschluss appelliert der AVS an die Spielhallenbetreiber, die bestehende Rechtslage strikt zu berücksichtigen, um mögliche Bußgelder oder andere Sanktionen zu vermeiden.

Fazit

Das derzeitige rechtliche Ungleichgewicht zwischen Spielbanken und Spielhallen im Saarland, bei dem in den einen geraucht werden darf und in den anderen nicht, wirkt für viele (besonders für juristische Laien) schwer nachvollziehbar und inkonsequent. Dieser Widerspruch, der im aktuellen OVG-Beschluss zur vorläufigen Aufhebung des Rauchverbots in einer Spielhalle aufgezeigt wird, scheint durchaus das Zeug dazu zu haben, einen Präzedenzfall zu schaffen. Sollte das Hauptsacheverfahren zugunsten der Klägerin entschieden werden, könnte das weitreichende Folgen haben. Es steht zu erwarten, dass in diesem Fall die Frage des Rauchens in Spielhallen grundlegend neu verhandelt wird. Bis dahin bleibt jedoch Vorsicht geboten, wie der Automaten-Verband-Saar deutlich macht: Trotz des vorläufigen Erfolgs im Einzelfall darf das Rauchen in Spielhallen weiterhin nicht gestattet werden, bis eine eindeutige rechtliche Klärung erfolgt ist.

Quelle des Bildes: https://pixabay.com/photos/cigarettes-smoking-ban-forbidden-7894088/

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1 Kommentar zu: Doch kein Rauchverbot in saarländischen Spielhallen?

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Wem das Rauchen nicht gefällt der kann ja online spielen. Und wo es in der Spielhalle verboten ist kann man in einigen Bundesländern auf die Kneipe ausweichen. Da kann man dann sogar noch Rauchen UND Alkohol trinken.

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