Landgericht Berlin erteilt „Zocken ohne Verlustrisiko“ eine Abfuhr
Immer wieder kommt im Forum das Thema Chargeback bei Kreditkartenzahlungen an Online Casinos oder andere Glücksspielanbieter auf. Einige Spieler konnten sicherlich in der Vergangenheit ihre Einsätze aus dem Online Glücksspiel von diversen Zahlungsanbietern zurückfordern. Im Bereich der Kreditkartenzahlungen entscheiden langsam jedoch mehrere Gerichte gegen die Spieler.
Die Bild hatte letzte Woche mit der Schlagzeile „Zocken ohne Verlustrisiko“ aufmerksam gemacht. Dargestellt war dort ein Fall, bei dem ein Spieler 13.500 Euro an Glücksspielverlusten, die er zuvor per Kreditkarte eingezahlt hat, über eine spezialisierte Rückbuchungskanzlei zurückbekommen hat.
In der Vergangenheit gab es jedoch bereits Fälle vor dem Landgericht München und dem Oberlandesgericht München, wo Gerichte gegen die Rückbuchung von Einsätzen und gegen das Spielen „ohne Verlustrisiko“ entschieden haben. Das Landgericht Berlin hat in der Vergangenheit ebenfalls einem Spieler eine Abfuhr erteilt.
Welcher Fall wurde vor dem Landgericht Berlin verhandelt?
Ein Spieler hatte in diesem Fall ebenfalls seine Kreditkarte benutzt, um Gelder in Online Casinos einzuzahlen. Dabei habe er direkt über die Kreditkarteninstitute und indirekt über das E-Geld-Institut Skrill ebenfalls mit der Kreditkarte eingezahlt.
Der Spieler und dessen Anwälte vertraten dann aber die Meinung, dass die Glücksspiele „unerlaubt“ waren, da sie gegen das „gesetzliche Verbot“ im Glücksspielstaatsvertrag und dem Verbot im Paragraph 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches verstießen.
Die Bank hätte den Verstoß erkennen sollen, da die Transaktionen mit dem Merchant Category Code (MCC) 7995 versehen waren, welcher Glücksspielumsatz kennzeichnet.
Argumentation scheiterte bereits vor Amtsgericht
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte in einem Urteil vom 07.12.2016 (17 C 203/16) die Rückbuchung von Kreditkarteneinsätzen für Online Glücksspiel abgewiesen. Man verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2002 (Az. XI ZR 420/01). Dort wurde klargestellt, dass Kreditkartenzahlungen gegenüber dem eigenen Kreditkartenunternehmen unwiderruflich seien. Selbst bei Unwirksamkeit des Geschäfts zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen gelte dieser Grundsatz.
Reklamationen und Beanstandungen seien zwischen den beiden Vertragspartnern (in diesem Fall Spieler und Online Casino) zu klären. Die Verpflichtungen der Zahlungen gegenüber der Bank werden davon nicht berührt.
Ferner stellte das Amtsgericht in dem Urteil klar, dass der MCC-Code 7995 nicht zwischen „erlaubten“ und in einigen Bundesländern „unerlaubten“ Glücksspielen unterscheidet. In diesem Falle haben viele der Glücksspielanbieter auch nach deutschem Recht geduldete Sportwetten online angeboten. Zum Zeitpunkt der Zahlung war folglich nicht ersichtlich, dass der Spieler das Geld für „unerlaubte“ Spiele einsetzt. Die „Illegalität“ kann folglich aus dem MCC-Code nicht abgeleitet werden.
Landgericht stellt klar, dass eine Berufung wenig Erfolgsaussichten hat
Der Fall wurde nicht noch einmal vor dem Landgericht verhandelt. Es gab lediglich einen Hinweisbeschluss vom 19.06.2017 (Az. 4 S 1/17), in dem das Landgericht dargestellt hatte, dass es einer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts keinerlei Erfolgsaussichten beimisst.
Laut Landgericht hat die Bank keine Verpflichtungen, die Lizenzierung oder Legalität eines Glücksspielanbieters zu prüfen. Da der Kläger ebenfalls E-Geld-Institute wie Skrill verwendet hat, ist das eigentliche Ziel der Transaktion sowieso nicht immer erkennbar gewesen. Außerdem sei es in erster Linie die Aufgabe des Spielers, die Rechtmäßigkeit des Glücksspiels zu kontrollieren.
Bei der Überprüfung wurde ebenfalls Paragraph 9 des Geldwäschegesetzes herangezogen. Dort heißt es unter anderem:
Ferner haben sie regelmäßig Kontrollen durchzuführen, die sicherstellen, dass bei der Ausführung eines Zahlungsvorgangs eines Spielers mittels einer Zahlungskarte an einen Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen im Internet dieser Zahlungsvorgang eine in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c festzulegende Händler-Kennzeichnung aufweist, die die Zuordnung des Zahlungsempfängers als Anbieter von Glücksspielen im Internet ermöglicht.
Dort konnte man ebenfalls nicht herauslesen, dass die Bank die Zahlung hätte untersagen müssen. Wenn überhaupt, müsse es der vom Glücksspielanbieter verpflichtete Kredit- oder Zahlungsanbieter überprüfen. Nicht aber die Bank des Spielers.
Berufung vor dem Landgericht wurde zurückgezogen
Das Recht auf Berufung wurde vom Spieler und seinem Anwalt nicht wahrgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig. Ich hatte bereits im Januar 2019 berichtet, dass die Prozesse bei den Transaktionen über Kreditkarten deutlich komplexer sind, als es einige Gerichte darstellen.
Inzwischen sehen das viele Gerichte ähnlich, sodass Rückbuchungen von Kreditkartenzahlungen für das Online Glücksspiel immer schwieriger werden. Es ist auf jeden Fall nicht vorstellbar, dass Oberlandesgerichte oder der Europäische Gerichtshof dem Modell „Zocken ohne Verlustrisiko!“ einen Freibrief erteilen.
Bildquelle: Fotolia 269144679 - Woman doing online shopping with a credit card © StockPhotoPro
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3 Kommentare zu: Landgericht Berlin erteilt „Zocken ohne Verlustrisiko“ eine Abfuhr
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10.07.2019 um 13:40 UhrAnonym
07.07.2019 um 01:17 UhrAnonym
06.07.2019 um 18:29 UhrUnsere Community lebt von deinem Feedback – also, mach mit!
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