Berlin: Wie bequem dürfen Spielhallen und Spielotheken sein?
Berlin hat im bundesweiten Vergleich seit 2011 eines der strengsten Spielhallengesetze Deutschlands. Seit 2012 schwillt zudem der Streit, wie bequem solche Automaten-Casinos sein dürfen. Darf eine Spielhalle mit Couch, Sessel oder Couchgarnitur ausgestattet sein? Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich nun in zweiter Instanz gegen die Bequemlichkeiten in Spielhallen ausgesprochen.
Manchmal ist es recht kurios, mit was für Grundfragen sich Gerichte in Deutschland befassen müssen. Seit 2012 gibt es in Berlin einen Streit um den Komfort in Spielhallen. Angefangen hatte es mit einem Bescheid des Ordnungsamtes in Pankow. Laut diesem sollte eine Spielhallenbetreiberin, die seit 1998 ihr Geschäft betreibt und in einem von drei Räumen (insgesamt 125 Quadratmeter Fläche) ein Sofa hat, dieses aus der Spielothek entfernen.
Sie klagte gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Dieses hat im Sinne der Klägerin entschieden, ließ aber die Berufung zu. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass diese Art der Bequemlichkeit aus der Spielhalle entfernt werden muss.
Worum geht es in dem Berliner Spielhallen-Streit genau?
In § 6 Abs. 7 des Berliner Spielhallengesetzes (SpielhG Bln) wird thematisiert, dass in Spielhallen die Verweildauer nicht durch Komfort erhöht werden darf. Der genaue Wortlaut des Gesetzes besagt:
In Unternehmen nach § 1 (also Spielhallen) dürfen keine Handlungen vorgenommen oder Bedingungen geschaffen werden, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen oder zur Ausnutzung des Spieltriebes zu verleiten oder die mögliche Suchtgefährdung zu verharmlosen.
Das Ordnungsamt Berlin-Pankow hat daraus ein Verbot für die Aufstellung von Sesseln, Couches und Couchgarnituren abgeleitet. In der Folge wurden entsprechende Auflagenbescheide gegen Spielhallenbetreiber erlassen. Diese beinhaltete im vorliegenden Fall die Forderung:
Die Erlaubnisinhaberin hat alle Einrichtungen der Bequemlichkeit, wie Sessel, Couch, Couchgarnitur, Sitzgruppen etc. dauerhaft aus den für Kunden zugänglichen Betriebsräumen der Spielhalle zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid vom 23. April 2012 wurde Widerspruch eingelegt. Da die Angelegenheit nicht anders geklärt werden konnte, erhob die Spielhallenbetreiberin am 04. Dezember 2012 Klage gegen die Bescheide des Bezirksamtes. Laut Ansicht der Klägerin sei die Auflage nicht genau bestimmt. Letztlich sei nicht klar, wann ein Gegenstand seinen funktionalen Charakter verliere und wann es zu einem Gegenstand der Bequemlichkeit werde.
Außerdem versucht das Gesetz nur, die übermäßige Verweildauer zu beschränken, nicht das Verweilen an sich. Von einer Sitzgruppe geht letztlich keine Aufforderung aus, die dazu verleitet, länger zu bleiben.
Verwaltungsgericht Berlin hob alle Bescheide auf
In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Berlin gab es am 29.11.2013 ein Urteil, das der Klägerin recht gab. In dem Urteil wurde ausgeführt, dass der entsprechende Paragraf des Gesetzes solche Maßnahmen nicht rechtfertige.
Im Gesetz selbst sind Sofas oder Sessel nicht vorgesehen. Außerdem war das Gericht der Ansicht, dass Sofas als Sitzgelegenheit zwar zum Schlafen, Ausruhen und Verweilen einladen, aber ohne Spielautomaten nicht zum Spielen mit Geld verleite. Weiterhin war man der Ansicht, dass selbst mit Geldspielgerät vor dem Sofa, die Sitzgelegenheit nicht mehr zum Spielen verleite als die Spielhalle sowieso schon. Somit wurden die Bescheide des Bezirksamtes Pankow aufgehoben, aber weiterhin bestand die Chance der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Oberverwaltungsgericht entscheidet nun gegen die Klägerin
Das Bezirksamt hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin Berufung eingelegt. Zwar ist eine Begründung des Urteils bisher noch nicht veröffentlicht, aber am Ende der Verhandlungen fiel das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes gegen die Klägerin aus. Die Bescheide des Bezirksamtes seien damit rechtskräftig und das Sofa muss entfernt werden. Berliner Spielhallen dürfen scheinbar nicht bequem sein.
Einige Mitglieder des Berliner Senats, wie die Wirtschaftssenatorin Ramona Pop, sehen in diesem Gerichtsurteil eine Bestätigung des politischen Kurses zur Bekämpfung der Glücksspielsucht.
Übrigens hat das Verwaltungsgericht in einem ersten Bescheid ein Zwangsgeld von 2.500 € verhängt, falls der Auflage nicht in 2 Wochen nachgekommen und die Couch aus den Geschäftsräumen entfernt wird. Ein kurioser Spielhallen-Streitfall, der sicherlich noch mehr Spielhallen in der Hauptstadt betreffen wird.
Um einen Fehler zu melden, musst du dich zuerst kostenlos bei GambleJoe registrieren.
9 Kommentare zu: Berlin: Wie bequem dürfen Spielhallen und Spielotheken sein?
Kommentar verfassenRiverSong
18.12.2017 um 19:10 UhrChristoph
Anonym
19.12.2017 um 12:59 UhrRiverSong
19.12.2017 um 15:36 UhrChristoph
Anonym
19.12.2017 um 18:18 UhrRiverSong
19.12.2017 um 19:03 UhrAnonym
18.12.2017 um 16:10 UhrWas soll das heißen diese verleiten dazu?
" Hey Leute wollen wir in die Spielo?
" Ne eigentlich habe ich keine Lust.
"Aber die haben eine Couch!!
"Alles... klar alle hin da!
Stellt sich das Gericht das so in etwa vor?
Sollte man sich nicht um wichtigeres kümmern als eine Couch in der Spielothek?!?!
Super Artikel Christoph. Mehr anzeigen
Anonym
19.12.2017 um 01:01 UhrUnsere Community lebt von deinem Feedback – also, mach mit!
Du möchtest selbst Kommentare auf GambleJoe schreiben? Dann erstelle dir einfach ein GambleJoe Benutzerkonto.