Thema erstellt am 03.04.2019 | Seite: 1 von 4 | Antworten: 35 | Ansichten: 9.826
B****3
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Sind Sportwetten nun auch verboten?
03.04.2019, um 09:35 Uhr#1
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Hallo , nachdem man nun sieht was passieren kann was Online Casinos betrifft , stellt sich mir die Frage :
Sind Sportwetten auch in einer Grauzone?
Oder gelten dort andere Regeln?
Anonym
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Sind Sportwetten nun auch verboten?
03.04.2019, um 12:19 Uhr#2
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Alles ungeklärt möchte ich meinen. Grds. verstößt das dt. Strafverfolgungsgesetz in diesem Punkt eigentlich gg. das EU-Recht.
Trotz allem müssten die Sportwetten im Moment genauso betrachtet werden wie Online-Casinos. Häufig sitzen die quasi ja auch auf einer Seite im web. Im Moment also schwierig, wer Angst bekommt, sollte die Zockerei also in die Spielbanken vor Ort verlagern oder mit paysafe oder Skrill einzahlen und zur Auszahlung skrill oder Neteller nutzen.
Inwiefern ist Neteller , Skrill sicher?
Kann das nicht irgendwie nachverfolgt werden?
Anonym
Ehemaliges Mitglied
Sind Sportwetten nun auch verboten?
03.04.2019, um 14:43 Uhr#4
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Aktuell sind Sportwetten Grauzone: de facto illegal, aber geduldet und nicht strafrechtlich verfolgt. Politischer Konsens ist, Sportwetten langfristig zu legalisieren - aber sehr stark reglementiert. Für die Legalisierung von Online-Casinos scheint es momentan keine Mehrheit zu geben. Ob das so bleibt, who knows.
Marqes schrieb am 03.04.2019 um 14:23 Uhr: Inwiefern ist Neteller , Skrill sicher?
Kann das nicht irgendwie nachverfolgt werden?
Sicher lässt sich das, mit einem entsprechenden Aufwand, nachvollziehen. Inwiefern das bei jemandem sein muss, der ein paar hundert Euro in Casinos verjubelt sein muss, muss im Einzelfall sicher geklärt werden. Da die paysafegroup vermutlich demnächst außerhalb der EU operiert, dürfte die Verfolgung womöglich zusätzlich erschweren. Könnte mir jetzt erstmal nichts einfacheres vorstellen als die skrill und MasterCard Version. Die prepaid MC funktioniert am Automaten problemlos und man kommt so jederzeit an seine Mäuse ran. Einzahlen per Überweisung ist auch kein Problem. Für sowas habe ich ohnehin ein Girokonto bei einer Wald- und Wiesenbank (Sparda). Mein Girokonto läuft über die ING diba und die bekommen von der Daddelei nix mit - außer die Mäuse, die ich in Vegas am Automaten gezogen habe
Sportwetten sind ganz klar nicht unzulässig, da das Sportwettenmonopol in Deutschland nach wie vor gegen Europarecht verstößt. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 8 B 2744/16 aus 2017 ausführlich begründet:
"Die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisende Veranstaltung von Sportwetten durch die Antragstellerin ist als wirtschaftliche Betätigung von deren Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - gedeckt.
Die Ausübung dieser Grundfreiheit durch die Antragstellerin ist derzeit nicht beschränkt. Die im kodifizierten mitgliedstaatlichen Recht vorgesehenen Beschränkungen - das grundsätzlich geltende Sportwettenmonopol wie auch das für eine Experimentierphase geschaffene und vom Hessischen Ministerium des Innern und Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren - sind unionsrechtswidrig. Die vom Land Hessen ab Ende August 2016 eröffnete Möglichkeit, Duldungen im Bereich Sportwetten zu erlangen, genügt den unionsrechtlichen Anforderungen an ein für einen Übergangszeitraum geltendes vorläufiges Zulassungsverfahren nicht, welches möglicherweise eine weitere Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts des § 4 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV 2012), in Hessen in Kraft getreten aufgrund des Hessischen Glücksspielgesetzes (HGlüG) vom 28. Juni 2012 (GVBl. I S. 95), rechtfertigen könnte.
Die grenzüberschreitende Veranstaltung von (Sport-) Wetten durch die Antragstellerin ist eine von deren Dienstleistungsfreiheit erfasste wirtschaftliche Betätigung. Auch unterschiedslos für EU-Ausländer und Staatsangehörige des Mitgliedstaates geltende und damit nicht diskriminierende Beschränkungen dieser Grundfreiheit - wie sie ein (mitglied-) staatliches Glücksspielmonopol oder ein Erlaubnisvorbehalt darstellen - bedürfen der Rechtfertigung. Den anerkannten (ungeschriebenen) Rechtfertigungsgrund der zwingenden Gründe des Allgemeinwohls können im Bereich des mitgliedstaatlichen Glücksspielrechts vornehmlich mitgliedstaatliche Regelungen erfüllen, die auf Suchtprävention und/oder Kriminalprävention abzielen. Eine unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch entsprechende mitgliedstaatliche Regelungen setzt - im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Schranken-Schranke - die Eignung der getroffenen Regelungen zur jeweiligen Zweckerreichung voraus. Dies erfordert, dass der Mitgliedstaat die von ihm mit der Glücksspielregulierung jeweils angestrebten Ziele sowohl im Hinblick auf den geschaffenen rechtlichen Rahmen (Normebene) als auch tatsächlich (faktischer Normvollzug) in kohärenter Weise zu erreichen sucht. Die danach von einem Mitgliedstaat geforderte konzeptionell und in der Durchführung stimmige Zielverfolgung, insbesondere die Vermeidung von Widersprüchen bei Normsetzung und -vollzug, betrifft sowohl den einzelnen Glücksspielsektor (Binnenkohärenz) als auch die Gesamtheit der Glücksspielsektoren (Gesamtkohärenz). Unterschiede in der Glücksspielregulierung in einem Mitgliedstaat, die sich aus dessen bundesstaatlicher Struktur ergeben, sind im Hinblick auf das Bekenntnis der europäischen Union zur Achtung der jeweiligen nationalen Identität der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Europäische Union) hinzunehmen, solange sie nicht die Gesamtkohärenz im Mitgliedstaat konterkarieren (vgl. zum Kohärenzgebot: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Einführung Rdnr. 44 ff.; Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Unionsrechtliche Aspekte, S. 946 ff. [Rdnr. 41 ff.]; Streinz, ZfWG 2013, 305 ff.). Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für ein Erlaubnissystem, so sind als weitere Schranken-Schranken die Gebote der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit rechtlich wie tatsächlich zu wahren.
1. Hieran gemessen stellt zunächst das auf der Grundlage der §§ 1, 9 Abs. 2 Satz 2 HGlüG, § 10a i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV 2012 vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin dar. Denn in seiner konkreten Ausgestaltung verletzt dieses Konzessionsvergabeverfahren das auch unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot. Die unzutreffende Angabe des für die Vergabe der Konzessionen maßgeblichen Auswahlkriteriums in der Ausschreibung sowie die mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags nicht in Einklang stehende Gewichtung von Auswahlkriterien belegen, dass nicht alle Bedingungen und Modalitäten des Konzessionsvergabeverfahrens so klar, genau und eindeutig formuliert sind, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Information verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15 - NVwZ 2016, 171; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06 - ZfWG 2017, 184). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.10.2015 Bezug genommen.
2. Das staatliche Sportwettenmonopol nach §§ 1, 6 HGlüG, § 10 Abs. 1, 2 und 6 GlüStV 2012, das unter anderem infolge des Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das (unionsrechtliche) Transparenzgebot und der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Konzessionsvergabeverfahren jedenfalls faktisch fortbesteht, beschränkt die Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin gleichfalls nicht in unionsrechtskonformer Weise. Denn jedenfalls im Hinblick auf den tatsächlichen Normvollzug fehlt es (weiterhin) an einer kohärenten Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention.
Das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, wird nur dann in kohärenter Weise verfolgt, wenn der Monopolträger durchgängig darauf verzichtet, die Wettbereitschaft zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 = juris Rdnr. 46). Die Werbung der Monopolträger muss deshalb maßvoll sein und eine Marktbeeinflussung darstellen, die die Verbraucher zu den genehmigten Spieltätigkeiten lenkt. Denn es geht allein darum, Kunden aus der Illegalität in die Legalität zu locken, nicht hingegen sie zum Glücksspiel zu verlocken. Das bedeutet, dass die Werbung nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern darf, sondern sich auf die Information und Aufklärung über Art und Weise legaler Wettmöglichkeiten zu beschränken hat. Dem widersprechen Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger der Botschaft als Motivation zum Wetten zu verstehen sind. Insbesondere darf die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werden, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 "Stoß u. a." - C-316/07 u.a.- Slg 2010, I-8069, Rdnr. 103; vom 30. Juni 2011 "Zeturf Ltd./Premierministre" - C-212/08 - Slg 2011, I-5633, Rdnr. 71; vom 15. September 2011 "Dickinger" - C-347/09 - Slg 2011, I-8185, Rdnr. 68f). Ausgeschlossen sind damit auch stimulierende Verknüpfungen informativer Hinweise mit der Ankündigung von Sonderausschüttungen oder anderen höheren oder zusätzlichen Gewinnchancen. Auch eine Aufmachung, die etwa durch befristete Angebote Entscheidungsdruck auslösen kann, ist nicht erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 = juris Rdnr. 34ff.).
Unzulässig ist ferner jede Form der Image- oder Sympathiewerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Wetten selbst weckt. Der Monopolträger darf die Teilnahme an Wetten nicht als sozialadäquate Unterhaltung darstellen und dem Glücksspiel auch kein positives Image verleihen, indem er - über eine sachliche Information im Sinne einer Rechenschaftslegung ohne Bezug zu konkreten Spielmöglichkeiten hinausgehend - auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist und so das Wetten zum "Spenden durch Spielen" aufwertet. Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine erfreuliche oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen "restriktiven" Politik sein. Denn Hinweise auf die gemeinnützige Verwendung von Erlösen aus den Wettveranstaltungen werten das Wetten zum Sponsoring gemeinnütziger Tätigkeiten auf und stellen damit die Entscheidung für eine Teilnahme als positiv zu beurteilende Handlung dar. Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 = juris Rdnr. 52f., 77).
Diesen Anforderungen wird die Werbepraxis der Länder als Monopolträger (weiterhin) nicht gerecht.
Unionsrechtlich ist dabei nicht allein entscheidend, ob in Hessen (systematisch) unzulässig geworben wird. Vielmehr ist die Bundesrepublik als Mitgliedstaat und damit die Werbung auch der Monopolträger in den anderen Bundesländern in den Blick zu nehmen. Denn die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats entbindet diesen nicht davon, seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nachzukommen und bei Beschränkungen dem Gebot der Kohärenz Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, juris Rdnr. 69, 71; für die bundesweite Betrachtung bei der Werbung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 B 31.08 - juris, Rdnr. 11).
Dies ist auch wegen der von den staatlichen Landeslotterieunternehmen verfolgten sogenannten Dachmarkenstrategie geboten, die die Vermarktung der Dachmarke Lotto in den Mittelpunkt der Werbeaktivitäten stellt und mit der Verwendung dieser Dachmarke faktisch für alle vom Deutschen Lotto- und Totoblock vertriebenen Produkte wirbt. Es handelt sich um ein koordiniertes und planmäßiges Vorgehen für den Vertrieb der Angebote.
Die Werbeaktivitäten der unter der Dachmarke "Lotto" zusammen agierenden staatlichen Glücksspielanbieter beschränken sich nicht auf die Information und Aufklärung, um Spiellust wirksam in rechtmäßige Bahnen zu lenken, sondern sind darauf gerichtet, auch bis dahin Unentschlossene zum Spiel anzuregen. Es liegen insoweit auch nicht nur vereinzelte Vollzugsmängel vor, sondern es besteht ein strukturelles Umsetzungsdefizit."
Kommt doch Werbung für Sportwetten reihenweise im tv. Dazu haben etliche Vereine Casino + Sportwettenanbieter als Sponsor. Normalerweise müsste man den Staat verklagen das man immer wieder angefixt wird , durch die Werbung, zu spielen. Einzahlen kannst ohne ende da sagt niemand etwas aber wenn de mal ne große Summe auszahlst wird man gleich als krimineller angesehen 🤣 verstehe die Logik nicht
bei dem was in wahrheit alles verboten ist würde die gefängniskapazität bei weitem nicht ausreichen wenn jede einzelne person belangt werden würde, alleine schon film und musikdownload bzw streamen würde jedes gefängnis sprengen
Gerade gucke ich das Pokalfinale im Handball und da taucht an den Banden Werbung von Leo Vegas Casino auf. Also damit dürfte sich doch diese Frage erübrigt haben,ob Sportwetten verboten sind. Klares nein,wenn Leute so noch dazu aufgefordert werden.
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Trotz allem müssten die Sportwetten im Moment genauso betrachtet werden wie Online-Casinos. Häufig sitzen die quasi ja auch auf einer Seite im web. Im Moment also schwierig, wer Angst bekommt, sollte die Zockerei also in die Spielbanken vor Ort verlagern oder mit paysafe oder Skrill einzahlen und zur Auszahlung skrill oder Neteller nutzen.
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Kann das nicht irgendwie nachverfolgt werden?
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Hier ist zwei relativ aktuelle Artikel dazu:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/sportwetten-sollen-legal-werden-bundeslaender-einigen-sich-a-1259055.html
https://www.welt.de/finanzen/article189673315/Gluecksspiel-Diese-Regeln-sollen-kuenftig-fuer-Sportwetten-gelten.html
Sind Sportwetten nun auch verboten?
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Sicher lässt sich das, mit einem entsprechenden Aufwand, nachvollziehen. Inwiefern das bei jemandem sein muss, der ein paar hundert Euro in Casinos verjubelt sein muss, muss im Einzelfall sicher geklärt werden. Da die paysafegroup vermutlich demnächst außerhalb der EU operiert, dürfte die Verfolgung womöglich zusätzlich erschweren. Könnte mir jetzt erstmal nichts einfacheres vorstellen als die skrill und MasterCard Version. Die prepaid MC funktioniert am Automaten problemlos und man kommt so jederzeit an seine Mäuse ran. Einzahlen per Überweisung ist auch kein Problem. Für sowas habe ich ohnehin ein Girokonto bei einer Wald- und Wiesenbank (Sparda). Mein Girokonto läuft über die ING diba und die bekommen von der Daddelei nix mit - außer die Mäuse, die ich in Vegas am Automaten gezogen habe
Sind Sportwetten nun auch verboten?
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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7880443
"Die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisende Veranstaltung von Sportwetten durch die Antragstellerin ist als wirtschaftliche Betätigung von deren Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - gedeckt.
Die Ausübung dieser Grundfreiheit durch die Antragstellerin ist derzeit nicht beschränkt. Die im kodifizierten mitgliedstaatlichen Recht vorgesehenen Beschränkungen - das grundsätzlich geltende Sportwettenmonopol wie auch das für eine Experimentierphase geschaffene und vom Hessischen Ministerium des Innern und Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren - sind unionsrechtswidrig. Die vom Land Hessen ab Ende August 2016 eröffnete Möglichkeit, Duldungen im Bereich Sportwetten zu erlangen, genügt den unionsrechtlichen Anforderungen an ein für einen Übergangszeitraum geltendes vorläufiges Zulassungsverfahren nicht, welches möglicherweise eine weitere Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts des § 4 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV 2012), in Hessen in Kraft getreten aufgrund des Hessischen Glücksspielgesetzes (HGlüG) vom 28. Juni 2012 (GVBl. I S. 95), rechtfertigen könnte.
Die grenzüberschreitende Veranstaltung von (Sport-) Wetten durch die Antragstellerin ist eine von deren Dienstleistungsfreiheit erfasste wirtschaftliche Betätigung. Auch unterschiedslos für EU-Ausländer und Staatsangehörige des Mitgliedstaates geltende und damit nicht diskriminierende Beschränkungen dieser Grundfreiheit - wie sie ein (mitglied-) staatliches Glücksspielmonopol oder ein Erlaubnisvorbehalt darstellen - bedürfen der Rechtfertigung. Den anerkannten (ungeschriebenen) Rechtfertigungsgrund der zwingenden Gründe des Allgemeinwohls können im Bereich des mitgliedstaatlichen Glücksspielrechts vornehmlich mitgliedstaatliche Regelungen erfüllen, die auf Suchtprävention und/oder Kriminalprävention abzielen. Eine unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch entsprechende mitgliedstaatliche Regelungen setzt - im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Schranken-Schranke - die Eignung der getroffenen Regelungen zur jeweiligen Zweckerreichung voraus. Dies erfordert, dass der Mitgliedstaat die von ihm mit der Glücksspielregulierung jeweils angestrebten Ziele sowohl im Hinblick auf den geschaffenen rechtlichen Rahmen (Normebene) als auch tatsächlich (faktischer Normvollzug) in kohärenter Weise zu erreichen sucht. Die danach von einem Mitgliedstaat geforderte konzeptionell und in der Durchführung stimmige Zielverfolgung, insbesondere die Vermeidung von Widersprüchen bei Normsetzung und -vollzug, betrifft sowohl den einzelnen Glücksspielsektor (Binnenkohärenz) als auch die Gesamtheit der Glücksspielsektoren (Gesamtkohärenz). Unterschiede in der Glücksspielregulierung in einem Mitgliedstaat, die sich aus dessen bundesstaatlicher Struktur ergeben, sind im Hinblick auf das Bekenntnis der europäischen Union zur Achtung der jeweiligen nationalen Identität der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Europäische Union) hinzunehmen, solange sie nicht die Gesamtkohärenz im Mitgliedstaat konterkarieren (vgl. zum Kohärenzgebot: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Einführung Rdnr. 44 ff.; Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Unionsrechtliche Aspekte, S. 946 ff. [Rdnr. 41 ff.]; Streinz, ZfWG 2013, 305 ff.). Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für ein Erlaubnissystem, so sind als weitere Schranken-Schranken die Gebote der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit rechtlich wie tatsächlich zu wahren.
1. Hieran gemessen stellt zunächst das auf der Grundlage der §§ 1, 9 Abs. 2 Satz 2 HGlüG, § 10a i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV 2012 vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin dar. Denn in seiner konkreten Ausgestaltung verletzt dieses Konzessionsvergabeverfahren das auch unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot. Die unzutreffende Angabe des für die Vergabe der Konzessionen maßgeblichen Auswahlkriteriums in der Ausschreibung sowie die mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags nicht in Einklang stehende Gewichtung von Auswahlkriterien belegen, dass nicht alle Bedingungen und Modalitäten des Konzessionsvergabeverfahrens so klar, genau und eindeutig formuliert sind, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Information verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15 - NVwZ 2016, 171; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06 - ZfWG 2017, 184). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.10.2015 Bezug genommen.
2. Das staatliche Sportwettenmonopol nach §§ 1, 6 HGlüG, § 10 Abs. 1, 2 und 6 GlüStV 2012, das unter anderem infolge des Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das (unionsrechtliche) Transparenzgebot und der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Konzessionsvergabeverfahren jedenfalls faktisch fortbesteht, beschränkt die Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin gleichfalls nicht in unionsrechtskonformer Weise. Denn jedenfalls im Hinblick auf den tatsächlichen Normvollzug fehlt es (weiterhin) an einer kohärenten Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention.
Das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, wird nur dann in kohärenter Weise verfolgt, wenn der Monopolträger durchgängig darauf verzichtet, die Wettbereitschaft zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 = juris Rdnr. 46). Die Werbung der Monopolträger muss deshalb maßvoll sein und eine Marktbeeinflussung darstellen, die die Verbraucher zu den genehmigten Spieltätigkeiten lenkt. Denn es geht allein darum, Kunden aus der Illegalität in die Legalität zu locken, nicht hingegen sie zum Glücksspiel zu verlocken. Das bedeutet, dass die Werbung nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern darf, sondern sich auf die Information und Aufklärung über Art und Weise legaler Wettmöglichkeiten zu beschränken hat. Dem widersprechen Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger der Botschaft als Motivation zum Wetten zu verstehen sind. Insbesondere darf die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werden, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 "Stoß u. a." - C-316/07 u.a.- Slg 2010, I-8069, Rdnr. 103; vom 30. Juni 2011 "Zeturf Ltd./Premierministre" - C-212/08 - Slg 2011, I-5633, Rdnr. 71; vom 15. September 2011 "Dickinger" - C-347/09 - Slg 2011, I-8185, Rdnr. 68f). Ausgeschlossen sind damit auch stimulierende Verknüpfungen informativer Hinweise mit der Ankündigung von Sonderausschüttungen oder anderen höheren oder zusätzlichen Gewinnchancen. Auch eine Aufmachung, die etwa durch befristete Angebote Entscheidungsdruck auslösen kann, ist nicht erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 = juris Rdnr. 34ff.).
Unzulässig ist ferner jede Form der Image- oder Sympathiewerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Wetten selbst weckt. Der Monopolträger darf die Teilnahme an Wetten nicht als sozialadäquate Unterhaltung darstellen und dem Glücksspiel auch kein positives Image verleihen, indem er - über eine sachliche Information im Sinne einer Rechenschaftslegung ohne Bezug zu konkreten Spielmöglichkeiten hinausgehend - auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist und so das Wetten zum "Spenden durch Spielen" aufwertet. Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine erfreuliche oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen "restriktiven" Politik sein. Denn Hinweise auf die gemeinnützige Verwendung von Erlösen aus den Wettveranstaltungen werten das Wetten zum Sponsoring gemeinnütziger Tätigkeiten auf und stellen damit die Entscheidung für eine Teilnahme als positiv zu beurteilende Handlung dar. Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 = juris Rdnr. 52f., 77).
Diesen Anforderungen wird die Werbepraxis der Länder als Monopolträger (weiterhin) nicht gerecht.
Unionsrechtlich ist dabei nicht allein entscheidend, ob in Hessen (systematisch) unzulässig geworben wird. Vielmehr ist die Bundesrepublik als Mitgliedstaat und damit die Werbung auch der Monopolträger in den anderen Bundesländern in den Blick zu nehmen. Denn die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats entbindet diesen nicht davon, seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nachzukommen und bei Beschränkungen dem Gebot der Kohärenz Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, juris Rdnr. 69, 71; für die bundesweite Betrachtung bei der Werbung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 B 31.08 - juris, Rdnr. 11).
Dies ist auch wegen der von den staatlichen Landeslotterieunternehmen verfolgten sogenannten Dachmarkenstrategie geboten, die die Vermarktung der Dachmarke Lotto in den Mittelpunkt der Werbeaktivitäten stellt und mit der Verwendung dieser Dachmarke faktisch für alle vom Deutschen Lotto- und Totoblock vertriebenen Produkte wirbt. Es handelt sich um ein koordiniertes und planmäßiges Vorgehen für den Vertrieb der Angebote.
Die Werbeaktivitäten der unter der Dachmarke "Lotto" zusammen agierenden staatlichen Glücksspielanbieter beschränken sich nicht auf die Information und Aufklärung, um Spiellust wirksam in rechtmäßige Bahnen zu lenken, sondern sind darauf gerichtet, auch bis dahin Unentschlossene zum Spiel anzuregen. Es liegen insoweit auch nicht nur vereinzelte Vollzugsmängel vor, sondern es besteht ein strukturelles Umsetzungsdefizit."
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