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Sportwetten allgemein : Ermittlungsverfahren nach §285

Thema erstellt am 19.09.2024 | Seite: 1 von 1 | Antworten: 0 | Ansichten: 766
bookieschreck
Hallo zusammen,

hatte vor ein paar Wochen Post (normale Post, kein Einschreiben) von Polizei/Staatsanwalt erhalten wegen Beteiligung an illegalen Online-Wetten nach §285 StGB. Hab das an meinen Anwalt weiter gegeben, das Verfahren wurde nun eingestellt, da keinerlei Vorstrafen bestanden.

Zum Sachverhalt: ich hatte bei einem Anbieter mit Lizenz aus Curacao gespielt und auch gewonnen (unterer fünfstelliger Betrag). Über diesen Gewinn vom Sommer 2023 und die entsprechende Banküberweisung plus die Daten meines Internetproviders sind die Behörden wohl auf meine Wettaktivität gekommen, Post von der Polizei kam allerdings fast ein ganzes Jahr später.

Da ich gerne untere Ligen tippe kommen die in D lizensierten Wettanbieter für mich nicht in Frage, da aufgrund der Regulierung diese Ligen nicht mehr angeboten werden dürfen. Deshalb würde ich weiterhin ungern auf das Wettangebot von Anbietern mit Lizenz aus Curacao verzichten, falls es hier noch legale Möglichkeiten gibt. Die Internet-Seiten einiger dieser Anbieter sind aus D auch nach wie vor zu erreichen und einige Anbieter ermuntern Kunden aus D sogar ein VPN zu benutzen um spielen zu können.

Um die Frage zu klären was nach deutschem Recht legal ist und was nicht habe ich mal zwei Szenarien skizziert. Es gibt dabei 2 "Probleme": Erstens das Tippen selbst, zweitens die Überweisung des Gewinns.

1. Szenario: Sportwetten in Österreich sind legal, unabhängig von der Lizenz des Anbieters. Wenn ich mich also in Österreich aufhalte und tippe kann ich keine Straftat nach deutschem Recht begehen, d.h. man könnte einfach aus Österreich tippen. Ok, da muss man erstmal hinkommen, klar. Das Tippen selbst ist (nach deutschem Recht) nicht strafbar, die Überweisung des Gewinns würde zwar auffallen, aber eine Straftat besteht eben nicht bzw. kann nicht nachgewiesen werden. Die Frage wäre noch, ob in diesem Fall ein Bankkonto in Österreich einen zusätzlichen Mehrwert hätte.

2. Szenario: Ich tippe aus D, aber über einen VPN-Client. Hier hätte ich dann zwar eine Straftat nach §285 begangen, aber kann die Tat auch nachgewiesen werden? Und wenn ja, wo ist eigentlich der Ansatzpunkt aus technischer Sicht? Das Log-In beim Wettanbieter? Strafrechtlich kann es das Log-In ja eigentlich nicht sein, es muss ja nachgewiesen werden dass ich auch GESPIELT habe. Einloggen (und z.B. Anforderung des Restguthabens) bei einem seit längerer Zeit bestehenden Konto reicht ja eigentlich nicht für eine Straftat. Oder ist das Einloggen schon als Vorsatz des Spielens zu sehen? Und in meinem Fall, da ich schon mit einem Ermittlungsverfahren auf irgendeiner Liste der Behörden stehe, fällt mein erneutes Log-In bei meinem "illegalen" Bookie bei den Behörden aus technischer Sicht direkt auf, im Gegensatz zu einem den Behörden unbekannten Spieler? Also mir ist jedenfalls nicht ganz klar, an welcher Stelle technisch gesehen der Anknüpfungspunkt für die Behörden ist, das tatsächliche Spielen bei einem "illegalen" Bookie nachzuweisen.

Eine weitere Möglichkeit des Tippens besteht ja auch noch darin, einen Vermittler einzuschalten. BetInAsia als bekannter Vermittler bietet seine Dienste in D leider nicht mehr an. Aber fällt das Wetten über einen Vermittler eigentlich auch unter den §285?

Sicher kann mir mein Anwalt auch einige dieser Fragen beantworten. Dennoch würde ich gerne eure Meinung dazu hören bzw. eure Erfahrungen mit den angesprochenen Themen. Danke. 


Aktuelle Themen23.11.2024 um 10:44 Uhr

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