roro28 schrieb am 03.04.2019 um 17:34 Uhr: Hallo zusammen,
nachdem hier der Thread von Unrealmaster32 zu diesem Thema hohe Wellen schlägt, möchte ich Euch diesen sehr lesenswerten, juristisch tiefgehenden Artikel dazu empfehlen:
Der Artikel kommt zu diesem Fazit:
Im Ergebnis ist äußerst fraglich, ob sich der YouTuber und Livestreamer MontanaBlack wegen der Spielteilnahme an Online-Glücksspielen nach § 285 StGB strafbar gemacht hat. Nach Ansicht des Autors ist dies freilich nicht der Fall – und darf vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Einwände, einer kaum zu durchdringenden und von höchstrichterlichen Entscheidungen abhängenden Rechtslage, der Allgegenwärtigkeit von Spielangeboten im Internet und der massiven Bewerbung dieser, nicht der Fall sein. Der Beschuldigte hat auch jeden Grund, einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) für sich zu beanspruchen, denn mehr, als dass eine Strafbarkeit höchst fraglich ist (und das einzige im Internet auffindbare Urteil, das einen Teilnehmer verurteilt hat, aufgehoben wurde), lässt sich schlichtweg nicht feststellen. Dies darf nicht dazu führen, sich im Sinne eines vorauseilenden Gehorsams selbst einzuschränken. Strafrecht mag durch seine generalpräventive Wirkung auf Abschreckung abzielen; doch ist dieses Ziel nur dann legitim, wenn es hinreichend bestimmt, also verständlich ist.
Letztlich hat sich auch ein Geldwäschevorwurf (§ 261 StGB) erledigt, soweit dieser im Zusammenhang mit der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel erhoben wurde, da die etwaigen Gewinne nicht rechtswidrig erlangt wurden. Ob oder unter welchen Voraussetzungen gleichwohl eine Strafbarkeit wegen des Werbens (§ 284 Abs. 4 StGB) in Betracht kommt, kann der Autor momentan nicht bewerten.
Liebe Grüße
roro28
Latino schrieb am 03.04.2019 um 18:53 Uhr: @roro28:
Warum sollte man diesem Artikel Beachtung schenken ? Ja, er ist lesenswert geschrieben , aber wer ist der Autor und was Qualifiziert Ihn eine Einschätzung zur Rechtslage abgeben zu können ?
Warum sollte man diesem Pseudonym mehr glauben als einem namentlich bekannten Medienanwalt ?
Wenn er im letztem Satz die Strafbarkeit zu (§ 284 nicht einschätzen kann , warum kann er das bei denn anderen Punkten ?
Warum hat der Autor in der Rubrik "Artikel" nur einen einzigen Artikel ?
Wenn er rechtlich so bewandert ist, warum hat er denn kein Impressum ? Durch die Donationpage ist eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben...
Verbotsirrtum kömmt übrigends wohl kaum in Frage da er zu genüge auf eine mögliche illegale Handlung hingewiesen wurde.
Aus meiner Sicht ist der Artikel wertlos ...
Das Verfahren gegen MontanaBlack wurde dann tatsächlich eingestellt, wie der Artikel vermutet hat, weil alles auf einen Verbotsirrtum hinauslief. Auch Medienanwälte irren, manchmal sogar sehr, weil er sogar von einer Gefängnisstrafe ausging. Es reicht halt nicht, irgendwelche Gesetze vorzulesen, da kann man noch so sehr Anwalt sein.
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Das Verfahren gegen MontanaBlack wurde dann tatsächlich eingestellt, wie der Artikel vermutet hat, weil alles auf einen Verbotsirrtum hinauslief. Auch Medienanwälte irren, manchmal sogar sehr, weil er sogar von einer Gefängnisstrafe ausging. Es reicht halt nicht, irgendwelche Gesetze vorzulesen, da kann man noch so sehr Anwalt sein.
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Kannst du mir mal eine Nachricht schreiben?
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Das ist 2,5 Jahre her und auch sein letzter Post gewesen. Mach dir also wenig Hoffnung.