Mr. Green zur Rückzahlung von 25.283,00 € verurteilt
28.10.2020, um 09:37 Uhr#1
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[...]hat das LG Traunstein am 08.10.2020 das Onlinecasino „Mr.Green“ zur Rückzahlung von 25.283,00 € verurteilt.
In dem Versäumnisurteil führt das LG Traunstein aus, dass der § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz ist und der Verstoß dagegen zum Schadensersatz führt:
Die Beklagte hat nach § 823 Abs. 2 BGB dem Kläger Schadensersatz zu leisten und hierzu gemäß § 249 Abs. 1 BGB die erhaltenen Zahlungen zurückzubezahlen. Die Beklagte hat gegen § Abs. 4 des 1. Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag) verstoßen, wonach das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist. Bei dem Staatsvertrag handelte sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 823 Rn. 75).
Daneben ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Zahlungen von Spielern ohne Rechtsgrundlage erfolgen.
Wir zitieren aus dem Urteil:
Der Kläger kann seinen Anspruch daneben auch auf § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB stützen, da seine Zahlungen an die Beklagte rechtsgrundlos erfolgten. Der Vertrag über die Ausübung des Glücksspiels auf der Internetdomain der Beklagten ist nach § 134 BGB nichtig, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages verboten ist. Ob dieses Glücksspiel am Sitz der Beklagten erlaubt ist, ist unerheblich, da deutsches Recht anwendbar ist. Da es sich um ein verbotenes Glücksspiel handelt, ist § 762 Absatz 1 Satz 1 BGB, nach dem grundsätzlich das aufgrund eines Spiels Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, nicht anwendbar (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 763 Rand 3).
Mr. Green zur Rückzahlung von 25.283,00 € verurteilt
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In dem Versäumnisurteil führt das LG Traunstein aus, dass der § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz ist und der Verstoß dagegen zum Schadensersatz führt:
Die Beklagte hat nach § 823 Abs. 2 BGB dem Kläger Schadensersatz zu leisten und hierzu gemäß § 249 Abs. 1 BGB die erhaltenen Zahlungen zurückzubezahlen. Die Beklagte hat gegen § Abs. 4 des 1. Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag) verstoßen, wonach das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist. Bei dem Staatsvertrag handelte sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 823 Rn. 75).
Daneben ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Zahlungen von Spielern ohne Rechtsgrundlage erfolgen.
Wir zitieren aus dem Urteil:
Der Kläger kann seinen Anspruch daneben auch auf § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB stützen, da seine Zahlungen an die Beklagte rechtsgrundlos erfolgten. Der Vertrag über die Ausübung des Glücksspiels auf der Internetdomain der Beklagten ist nach § 134 BGB nichtig, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages verboten ist. Ob dieses Glücksspiel am Sitz der Beklagten erlaubt ist, ist unerheblich, da deutsches Recht anwendbar ist. Da es sich um ein verbotenes Glücksspiel handelt, ist § 762 Absatz 1 Satz 1 BGB, nach dem grundsätzlich das aufgrund eines Spiels Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, nicht anwendbar (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 763 Rand 3).
https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/online-casino-mr-green-zur-rueckzahlung-verurteilt.html