Thema erstellt am 04.01.2019 | Seite: 13 von 39 | Antworten: 388 | Ansichten: 106.450
9****f
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Viel Geld verspielt, rückbuchung möglich?
07.02.2019, um 21:11 Uhr#121
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Zockertyp89 schrieb am 07.02.2019 um 20:54 Uhr: Mal was anderes dazu:
Könnte PayPal nicht diejenigen wegen illegalem Glücksspiel anzeigen, die Chargeback machen?
Dann wären wir wieder beim Vorsatz.
Wenn ich dem Gericht glaubhaft versichern kann, daß ich z.B. durch
die Werbung sicher war, daß es legal ist, fehlt der Vorsatz, der aber Voraussetzung
für eine Straftat ist.
Das wissen auch Casinos und Finanzdienstleister, und vermeiden vorerst solche teuren
Verfahren, mit der hohen Warscheinlichkeit, zu verlieren.
Vermutlich bis es jemanden mal stinkt, und ein Grundsatzurteil möchte.
Anonym
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07.02.2019, um 21:18 Uhr#122
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9c-3f schrieb am 07.02.2019 um 21:11 Uhr:
Dann wären wir wieder beim Vorsatz.
Wenn ich dem Gericht glaubhaft versichern kann, daß ich z.B. durch
die Werbung sicher war, daß es legal ist, fehlt der Vorsatz, der aber Voraussetzung
für eine Straftat ist.
Das wissen auch Casinos und Finanzdienstleister, und vermeiden vorerst solche teuren
Verfahren, mit der hohen Warscheinlichkeit, zu verlieren.
Vermutlich bis es jemanden mal stinkt, und ein Grundsatzurteil möchte.
Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?!
So ganz ungeschoren würde man sicher nicht wegkommen. Wobei sich die Banken damit ja selbst anzeigen würden.
9****f
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07.02.2019, um 21:31 Uhr#123
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Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Verhalten strafbar
Ordnet das Gesetz nichts Anderslautendes an, ist gemäß § 15 StGB nur die vorsätzliche Begehung strafbar. Unter Vorsatz versteht man grundsätzlich das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dabei reicht in der Regel ein Eventualvorsatz aus. Die Definition lautet wie folgt: Der Täter muss die Tatverwirklichung ernstlich für möglich halten und diese billigend in Kauf nehmen.
Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn jemand bei einer Körperverletzung erkennt, dass er einen Menschen verletzten wird und es ihm mehr oder weniger gleichgültig ist. Er nimmt es quasi als Folge hin und findet sich damit ab. Eine stärkere Form des Vorsatzes ist der direkte Vorsatz. In diesem Fall weiß der Täter, dass eine andere Person verletzt wird. Die stärkste Form ist die Absicht. Hier würde der Täter bei einer Körperverletzung die Verletzung der jeweiligen Person gezielt bezwecken.
Schützt manchmal schon, natürlich nicht immer
Vorsatz ist bei Diebstahl natürlich leicht festzustellen. Bei Onlineangeboten, die sogar Werung schalten, wirds schwierig.
Zumal sich ja auch kein Casino oder Finazdienstleister mit den Kunden verscherzen will.
Der Imageschaden wäre wohl letztlich größer, als der vielleicht gewonnene Prozeß.
Anonym
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07.02.2019, um 21:37 Uhr#124
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9c-3f schrieb am 07.02.2019 um 21:31 Uhr: Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Verhalten strafbar
Ordnet das Gesetz nichts Anderslautendes an, ist gemäß § 15 StGB nur die vorsätzliche Begehung strafbar. Unter Vorsatz versteht man grundsätzlich das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dabei reicht in der Regel ein Eventualvorsatz aus. Die Definition lautet wie folgt: Der Täter muss die Tatverwirklichung ernstlich für möglich halten und diese billigend in Kauf nehmen.
Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn jemand bei einer Körperverletzung erkennt, dass er einen Menschen verletzten wird und es ihm mehr oder weniger gleichgültig ist. Er nimmt es quasi als Folge hin und findet sich damit ab. Eine stärkere Form des Vorsatzes ist der direkte Vorsatz. In diesem Fall weiß der Täter, dass eine andere Person verletzt wird. Die stärkste Form ist die Absicht. Hier würde der Täter bei einer Körperverletzung die Verletzung der jeweiligen Person gezielt bezwecken.
Schützt manchmal schon, natürlich nicht immer
Vorsatz ist bei Diebstahl natürlich leicht festzustellen. Bei Onlineangeboten, die sogar Werung schalten, wirds schwierig.
Zumal sich ja auch kein Casino oder Finazdienstleister mit den Kunden verscherzen will.
Der Imageschaden wäre wohl letztlich größer, als der vielleicht gewonnene Prozeß.
Danke
Dann dürfte aber keiner der Chargeback gemacht hat je wieder einen Cent einzahlen, denn damit wäre ja der Vorsatz erfüllt.
9****f
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07.02.2019, um 21:49 Uhr#125
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Richtig!
Und dann wäre die spannende Frage, ob jemand klagt.
Wenn es ein anderer Finanzdienstleister wäre, würde er
wahrscheinlich von dem anderen Fall nichts wissen.
Solange es nicht vor Gericht geht, müsste es rein theoretisch immer
funktionieren.
Wie die Praxis aussieht, keine Ahnung
J****d
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10.02.2019, um 12:41 Uhr#126
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Ob das alles so einfach ist?
Kreditkartenanbieter wollen ja auch eine Begründung haben für die Stornierung bzw. Rückbuchung von eigens getätigten Transaktionen.
Damit die Bank das akzeptiert und tätig wird, was soll man da schreiben??
9c-3f schrieb am 07.02.2019 um 20:38 Uhr:
Dabei andelt es sich um eine ganz normale Lastschrift, daß ist
etwas völlig anderes.
Wer hat denn gepfändet?
Wenn Du das zurückgebucht hast, wird Deine eigene Bank auf den Kosten
sitzengeblieben sein. Und die sind in Deutschland, und Du bist der Kunde.
Die haben doch ganz andere Möglichkeiten, ist doch logisch!
also PayPal hat mein konto bei der sparkasse gepfändet, danach hatte ich keine gewalt mehr über das konto erst nachdem geld einging und paypal sich den ausstehenden betrag vom konto nehmen konto wurde die pfändung aufgehoben und ich konnte wieder überweisen, geld abheben etc
9****f
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10.02.2019, um 16:13 Uhr#128
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Ok, dann wäre ein Anwalt besser gewesen. Direkt Einspruch gegen die Pfändung eingelegt, und dann schauen, ob es PayPal durchzieht, und sich im Prinzip selbst anzeigt, oder ob sie es dann sein lassen.
Och du armer - machst ein Chargeback und spielst dennoch weiter - siehe deiner letzten Beiträge hier im Forum. Du wunderst dich bzw. kotzt ab, dass PayPal erneut abbucht. Natürlich versuchen, die an Ihr Geld zu kommen. Ich geh davon aus, dass Du Deine Lastschriften storniert hast ohne weitere Schritte einzuleiten hinsichtlich eines Forderungsverzichts.
Wahrscheinlich hast Du Paypal das Sepa-Mandat nicht entzogen?!
Eigentlich traurig, nichts begriffen - und du freust dich, dass du mal wieder 150,-- ausgezahlt hast. Troll Troll Troll
Anonym
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10.03.2019, um 15:44 Uhr#130
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Vorweg: Ich weiß das ist nicht das richtige Forum für diese Frage aber ich finde einfach 0 dazu. Hat den jemals jemand bei Wirholendeingeld.de auch sein Geld erhalten? Ich finde nicht eine positive Erfahrung im Netz und bei Facebook bin ich nicht.
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Wenn ich dem Gericht glaubhaft versichern kann, daß ich z.B. durch
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Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn jemand bei einer Körperverletzung erkennt, dass er einen Menschen verletzten wird und es ihm mehr oder weniger gleichgültig ist. Er nimmt es quasi als Folge hin und findet sich damit ab. Eine stärkere Form des Vorsatzes ist der direkte Vorsatz. In diesem Fall weiß der Täter, dass eine andere Person verletzt wird. Die stärkste Form ist die Absicht. Hier würde der Täter bei einer Körperverletzung die Verletzung der jeweiligen Person gezielt bezwecken.
Schützt manchmal schon, natürlich nicht immer
Vorsatz ist bei Diebstahl natürlich leicht festzustellen. Bei Onlineangeboten, die sogar Werung schalten, wirds schwierig.
Zumal sich ja auch kein Casino oder Finazdienstleister mit den Kunden verscherzen will.
Der Imageschaden wäre wohl letztlich größer, als der vielleicht gewonnene Prozeß.
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Danke
Dann dürfte aber keiner der Chargeback gemacht hat je wieder einen Cent einzahlen, denn damit wäre ja der Vorsatz erfüllt.
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Und dann wäre die spannende Frage, ob jemand klagt.
Wenn es ein anderer Finanzdienstleister wäre, würde er
wahrscheinlich von dem anderen Fall nichts wissen.
Solange es nicht vor Gericht geht, müsste es rein theoretisch immer
funktionieren.
Wie die Praxis aussieht, keine Ahnung
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Kreditkartenanbieter wollen ja auch eine Begründung haben für die Stornierung bzw. Rückbuchung von eigens getätigten Transaktionen.
Damit die Bank das akzeptiert und tätig wird, was soll man da schreiben??
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also PayPal hat mein konto bei der sparkasse gepfändet, danach hatte ich keine gewalt mehr über das konto erst nachdem geld einging und paypal sich den ausstehenden betrag vom konto nehmen konto wurde die pfändung aufgehoben und ich konnte wieder überweisen, geld abheben etc
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Wahrscheinlich hast Du Paypal das Sepa-Mandat nicht entzogen?!
Eigentlich traurig, nichts begriffen - und du freust dich, dass du mal wieder 150,-- ausgezahlt hast. Troll Troll Troll
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