Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen auf unserer Webseite einige Cookies. Einige sind essentiell, während andere uns helfen, unser Portal für dich zu verbessern.

Datenschutzeinstellungen

Hier findest du eine Übersicht aller verwendeten Cookies. Du kannst ganzen Kategorien zustimmen oder dir weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Essenziell (6)

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Statistiken (3)

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Werden die Statistik Cookies nachträglich abgewählt, bleiben diese bis zum Ablaufdatum auf dem Rechner. Sie werden jedoch weder aktualisiert, noch ausgewertet.

Online Casinos allgemein: Anzeige wegen unerlaubten Glücksspiel ( 285 StGB) (Seite 99)

Thema erstellt am 23.01.2021 | Seite: 99 von 105 | Antworten: 1.044 | Ansichten: 259.124
solaris
Besucher
für das Gesamtjahr 2023 von der Deutschen Bank. Mein Anwalt sagte, dass Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. 

btssultan
Erfahrener
Gott, was kotzt mich dieses Thema - Verfahren wegen illegalem Glückspiel an. Geldmacherei und mehr nicht!

Als ob die meisten die Spielen, nicht schon genug durch nennen wir es ihre Sucht an der Backe haben, Nein, da versucht der Staat dir noch wirklich alles abzuknüpfen.

Würde gerne mal sehen wo die ganzen Anzeigen und Geldeintreibungen gegen die Anbieter sind, bei solchen Verfahren, so etwas interessiert aber nicht, da es nicht zum Thema der Verhandlung gehört und dem wird auch null Beachtung geschenkt.

Hauptsache der Staat versucht sich Gelder zu erschleichen, diese ihm rein rechtmäßig auch nicht gehören.

Frage mich bis heute, wo hier der Standpunkt der Staatsanwaltschaft für illegales Glückspiel sein soll. Das Geld mit dem gespielt wird ist in der Regel legal erworben, die Anbieter haben eine in der EU gültige Lizenz (sofern dort gespielt) und unterliegen dem Geldwäschegesetz, daher frage ich mich woher hier die Haltung kommt, man hätte Geld illegal erworben.
solaris
Besucher
Eine Frage- Wie können sie beweisen, dass ich von DE aus gespielt habe? Man kann auch innerhalb der EU spielen, aber außerhalb von DE
MisterL
Experte

btssultan schrieb am 15.03.2025 um 01:56 Uhr: Gott, was kotzt mich dieses Thema - Verfahren wegen illegalem Glückspiel an. Geldmacherei und mehr nicht!

Als ob die meisten die Spielen, nicht schon genug durch nennen wir es ihre Sucht an der Backe haben, Nein, da versucht der Staat dir noch wirklich alles abzuknüpfen.

Würde gerne mal sehen wo die ganzen Anzeigen und Geldeintreibungen gegen die Anbieter sind, bei solchen Verfahren, so etwas interessiert aber nicht, da es nicht zum Thema der Verhandlung gehört und dem wird auch null Beachtung geschenkt.

Hauptsache der Staat versucht sich Gelder zu erschleichen, diese ihm rein rechtmäßig auch nicht gehören.

Frage mich bis heute, wo hier der Standpunkt der Staatsanwaltschaft für illegales Glückspiel sein soll. Das Geld mit dem gespielt wird ist in der Regel legal erworben, die Anbieter haben eine in der EU gültige Lizenz (sofern dort gespielt) und unterliegen dem Geldwäschegesetz, daher frage ich mich woher hier die Haltung kommt, man hätte Geld illegal erworben.

humankapital
frapi07
Elite
btssultan schrieb am 15.03.2025 um 01:56 Uhr: 

Frage mich bis heute, wo hier der Standpunkt der Staatsanwaltschaft für illegales Glückspiel sein soll. Das Geld mit dem gespielt wird ist in der Regel legal erworben, die Anbieter haben eine in der EU gültige Lizenz (sofern dort gespielt) und unterliegen dem Geldwäschegesetz, daher frage ich mich woher hier die Haltung kommt, man hätte Geld illegal erworben.

Nennt sich "Glücksspielmonopol". Öffentlich zugängliche Spiele um Geld sind dem Staat vorbehalten. Durch die Glücksspielverträge und von den Behörden ausgestellte Lizenzen gibt es mittlerweile einige Ausnahmen, – gerade auch bei Online-Casinos. Wer jedoch ein Glücksspiel ohne gültige Lizenz veranstaltet, der macht sich nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Auch Teilnehmer müssen mit empfindlichen Strafen rechnen.


Genau wie es beschließen kann, dass man illegal gearbeitet hat, wenn man nicht gemeldet ist (und somit keine Steuern zahlt). Das gleiche Prinzip. In beiden Fällen spart man sich die Steuer und das ist eben illegal. Auch deshalb kann der Staat/Zoll whatever Gelder/Güter, die aus Schwarzarbeit stammen, entwenden. Klar, die Anklagepunkte wären hier unterschiedlich, aber im Prinzip geht es um die fehlende Steuerabfuhr.



btssultan schrieb am 15.03.2025 um 01:56 Uhr: 

Hauptsache der Staat versucht sich Gelder zu erschleichen, diese ihm rein rechtmäßig auch nicht gehören.

Mittlerweile ist es nicht nur der Staat, sondern auch gewisse Staatsanwaltschaften (München, siehe Thread "Erziehung von Wertersatz"). Es ist schwer da den Finger auf jemanden zu zeigen. Auf der einen Seite hatte man dort ein Verfahren eingestellt und auf der anderen Seite hat man den gleichen Vorfall unter einen anderen Anklagepunkt quasi wieder eröffnet. Der leittragende ist der Angeklagte, der keine Ruhe bekommt.
WithoutWings
Experte
Vielleicht für die die es interessiert Mal den Text den meine Anwältin verfasst hat,wonach direkt die Einstellung erfolgte.


Nach eingehender Auswertung der Ermittlungsakte ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO gegen meinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft ist als objektive Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dazu verpflichtet, den gesamten Akteninhalt sorgfältig zu prüfen und zu berücksichtigen, ob die vorliegenden und noch zu erwartenden Beweismittel eine überzeugende gerichtliche Grundlage für das Vorliegen sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands der relevanten Strafgesetze wahrscheinlich machen werden.1 Im hiesigen Fall kommt die von der Staatsanwaltschaft täter- und deliktsneutral durchzuführende „vorläufige Tatbewertung“2 zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der anzustellenden Beweisprognose3 keine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung meiner Mandantschaft besteht. Es liegt daher im Interesse der Gerechtigkeit und der Wahrung der Grundrechte meines Mandanten, dass das Verfahren eingestellt wird. Es sollte keine weitere Verzögerung geben, um unnötigen Schaden für meinen Mandanten zu vermeiden und sein Ansehen sowie seine Reputation zu schützen. Mein Mandant ist strafrechtlich bisher noch nie in Erscheinung getreten und macht von seinem verfassungsrechtlich verbürgtem Recht Gebrauch, keine Angaben zur Sache zu machen.11:14 Uhr Die Grundlage des Verfahrens bildet eine Verdachtsmeldung der Hausbank meines Mandanten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Weiterleitung an das Landeskriminalamt Hamburg.4 Auf dem Konto, welches von meinem Mandanten geführt wird, sollen Transaktionen mit Glücksspielanbietern und Online-Casinos stattgefunden haben, die nicht in der Whitelist der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder geführt sind.5 II. Zur Beweiswürdigung Es besteht kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines strafbaren Handelns seitens meines Mandanten. 1. Kein hinreichender Tatverdacht Aus der Ermittlungsakte geht lediglich hervor, dass Gutschriften und Abbuchungen von Kryptohandel-Plattformen sowie verschiedener Zahlungsdienstleister, welche häufig zur Abwicklung von nicht lizensiertem Glücksspiel genutzt werden, erfolgt seien. Die Ermittlungsakte schweigt indes darüber, wie es zu den Auszahlungen auf das Konto meines Mandanten gekommen ist. Die Mittelherkunft ist unbekannt11:14 Uhr berücksichtigen ist ferner, dass es jedenfalls am Vorsatz mangelt. Im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sieht § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 vor, dass die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eine offizielle Liste, die sogenannte „Whitelist", im Internet veröffentlicht. Diese Liste enthält die Namen der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, die über eine Erlaubnis oder Konzession gemäß den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verfügen. Gemäß § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 sind die Anbieter, die auf dieser Liste stehen, dazu verpflichtet, auf der Startseite ihrer Internetseite klar darauf hinzuweisen, dass sie im Besitz einer staatlichen Erlaubnis sind. Die Whitelist dient dabei nicht nur der Auflistung von Anbietern, die der Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder unterliegen, sondern sie enthält auch Glücksspielangebote, die unter der Kontrolle anderer deutscher Glücksspielaufsichtsbehörden stehen. Hierzu zählen beispielsweise Lotterien oder Casinospiele in Spielbanken. Diese gesetzlichen Vorgaben sind jedoch für den Verbraucher oft undurchsichtig. Es ist den wenigsten bekannt, dass Glücksspielanbieter auf ihrer Website explizit darauf hinweisen müssen, dass sie im Besitz einer staatlichen Erlaubnis sind. In Bezug auf die sich aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Umsätzen ergebende „Red Rhino Limited“ ist insbesondere hervorzuheben, dass diese eine Website in deutscher Sprache betrieb und für den Verbraucher – ähnlich wie die Webseiten anderer Online-Anbieter – den Eindruck erweckte, als werde über die erforderliche Lizenz verfügt. Dass es sich bei der ausgewiesenen europäischen Lizenz – einer Lizenz der Malta Gaming Authority – um eine in Deutschland nicht gültige Lizenz handelte, ergab sich für den Verbraucher indessen nicht. Vielmehr11:16 Uhr dem Verbraucher vermittelt worden, dass die Lizenz für den gesamten europäischen Raum und somit auch hierzulande gelte. Die Gestaltung der Website zielte darauf ab, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um in Deutschland legale Angebote handele. Dass die hervorgehobene Lizensierung hier jedoch gerade keine Gültigkeit hatte, ergab sich nicht. Die Herausforderung für den Verbraucher bestand darin, zu erkennen, dass der Anbieter nicht der Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder unterlag, sondern stattdessen nur eine europäische Lizenz nutzt. Der Verbraucher konnte weder wissen, dass die von der „Red Rhino Limited“ angebotenen OnlineGlücksspiele in Deutschland nicht legal gewesen sind, noch hatte er einen Anlass, die Lizensierung zu hinterfragen und ihre Gültigkeit anzuzweifeln. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass ein Verbraucher darauf vertrauen darf, dass ein Unternehmen, wenn es sich auf dem Markt positioniert, die für sie geltenden Gesetze und Bestimmungen beachtet. Verdachtszeichen, die auf eine in Deutschland herrschende Illegalität hingewiesen hätten, waren für Verbraucher nicht erkennbar. Die dargelegte Unklarheit über die Gültigkeit der Lizensierung kann zu Missverständnissen führen. Dies muss im hiesigen Fall in Betracht gezogen und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die sich aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Umsätzen ergebende „Gammix Ltd.“ ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass diese sogar noch heute, obwohl sie mittlerweile am deutschen Markt nicht mehr teilnimmt, eine Website in deutscher Sprache betreibt. Die Website wirbt damit, dass Gammix über eine Lizenz der Malta Gaming Authority verfüge und diese Lizenz den Spielern die „notwendige rechtliche Sicherheit einer starken europäischen Behörde gibt“ 6 . Die Website weist darüber hinaus auf ihre weltweite Verfügbarkeit hin. Dabei11:16 Uhr bezieht sie sich abermals auf die bestehende EU-Lizenz, welche „für die notwendige rechtliche Sicherheit sowohl für Spieler als auch für das Casino“ 7 sorge. Die Website ist somit darauf ausgerichtet, das Vertrauen des Verbrauchers im Hinblick auf die Legalität zu gewinnen. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Website mehrfach darauf hinweist, dass sich Gammix insbesondere auf den europäischen Markt spezialisiert habe und zu den unterstützten Sprachen des Unternehmens vor allem auch die deutsche Sprache gehöre. Der Verbraucher wird somit durch den Internetauftritt in die Irre geführt; das Vertrauen auf eine auch in Deutschland herrschende Legalität drängt sich nahezu auf. Dem Verbraucher ist es weder möglich noch unter diesen Umständen zumutbar, Kenntnis von der fehlenden Lizenz in Deutschland zu erlangen. Für den Verbraucher besteht mithin auch hier die Herausforderung, zu erkennen, dass keine Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder vorliegt, sondern stattdessen nur eine europäische Lizenz genutzt wird. Aufgrund der aufgeführten Umstände mangelt es an einem vorsätzlichen Handeln meines Mandanten. Insbesondere die auf den Webseiten diverser OnlineGlücksspielanbieter ausgewiesenen Lizenzen und das dadurch hervorgerufene Vertrauen der Verbraucher auf gültige Lizensierungen und daraus folgende Legalität spricht bei – wie im vorliegenden Fall – fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten gegen die billige Inkaufnahme der Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel. Die Webseiten zielen gerade darauf ab, dass der Verbraucher den Eindruck gewinnt, als könne man auch aus Deutschland risikolos und legal am angebotenen Glücksspiel teilnehmen. Mangels Vorsatzes besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung meines Mandanten11:17 Uhr Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass – sofern der obigen Ansicht nicht gefolgt werden sollte – die von der Staatsanwaltschaft täter- und deliktsneutral durchzuführende Tatbewertung jedenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass unter Berücksichtigung der anzustellenden Beweisprognose ein Absehen von der Verfolgung zweckmäßig und angezeigt ist. Das Verfahren hat ein Vergehen zum Gegenstand, bei dem die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB sieht lediglich einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen vor. Die mangelnde Schwere des Vergehens, kombiniert mit einer sorgfältigen Abwägung der Beweislage und der begrenzten Ressourcen der Justiz, führt zu dem Ergebnis, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und dass es im hiesigen Fall zweckdienlich wäre, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Zugleich besteht auch kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung, da die mutmaßlich begangene Handlung keine Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat. Es ergibt sich weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung. An dieser Stelle wird zudem mitgeteilt, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen bleibenden Eindruck bei meinem Mandanten hinterlassen hat. Mein Mandant ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Das hiesige Ermittlungsverfahren stellt ein erstmaliges Verfahren gegen ihn dar11:17 Uhr In Anbetracht der obig genannten Umstände ist ein hinreichender Tatverdacht bezogen auf meinen Mandanten fernliegend. Nach Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts ist bei Tatbewertung die Verurteilung meines Mandanten in dieser Sache weder zu erwarten noch zweckmäßig. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es im hiesigen Fall jedenfalls am Vorsatz mangelt, da die Glücksspielanbieter den Eindruck erwecken, dass sie auf der Whitelist stehen. Etwas anderes war und ist für den Verbraucher nicht erkennbar. Weiterhin ist mein Mandant noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vielmehr führt er ein geregeltes Leben. Das hiesige Ermittlungsverfahren ruft bei meinem Mandanten Existenzängste hervor. Dies belastet ihn sehr. Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Nur äußerst hilfsweise beantrage ich, das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen. Dies ist vor dem Hintergrund der geringen Schwere des Vergehens und der begrenzten Ressourcen der Justiz sachdienlich. Sollte es wider Erwarten nicht zu einer Einstellung des Verfahrens kommen, bitte ich darum, die entgegenstehenden Gründe in der Akte festzuhalten. Bereits jetzt stelle ich für diesen Fall den Antrag auf ergänzende Akteneinsicht. Dies ist im Interesse der Wahrung des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts meines Mandanten auf rechtliches Gehör. Zudem bitte ich für diesen Fall eine angemessene Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu gewähren.
fros7byte
Einsteiger
WithoutWings schrieb am 15.03.2025 um 18:47 Uhr: Vielleicht für die die es interessiert Mal den Text den meine Anwältin verfasst hat,wonach direkt die Einstellung erfolgte.


Nach eingehender Auswertung der Ermittlungsakte ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO gegen meinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft ist als objektive Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dazu verpflichtet, den gesamten Akteninhalt sorgfältig zu prüfen und zu berücksichtigen, ob die vorliegenden und noch zu erwartenden Beweismittel eine überzeugende gerichtliche Grundlage für das Vorliegen sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands der relevanten Strafgesetze wahrscheinlich machen werden.1 Im hiesigen Fall kommt die von der Staatsanwaltschaft täter- und deliktsneutral durchzuführende „vorläufige Tatbewertung“2 zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der anzustellenden Beweisprognose3 keine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung meiner Mandantschaft besteht. Es liegt daher im Interesse der Gerechtigkeit und der Wahrung der Grundrechte meines Mandanten, dass das Verfahren eingestellt wird. Es sollte keine weitere Verzögerung geben, um unnötigen Schaden für meinen Mandanten zu vermeiden und sein Ansehen sowie seine Reputation zu schützen. Mein Mandant ist strafrechtlich bisher noch nie in Erscheinung getreten und macht von seinem verfassungsrechtlich verbürgtem Recht Gebrauch, keine Angaben zur Sache zu machen.11:14 Uhr Die Grundlage des Verfahrens bildet eine Verdachtsmeldung der Hausbank meines Mandanten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Weiterleitung an das Landeskriminalamt Hamburg.4 Auf dem Konto, welches von meinem Mandanten geführt wird, sollen Transaktionen mit Glücksspielanbietern und Online-Casinos stattgefunden haben, die nicht in der Whitelist der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder geführt sind.5 II. Zur Beweiswürdigung Es besteht kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines strafbaren Handelns seitens meines Mandanten. 1. Kein hinreichender Tatverdacht Aus der Ermittlungsakte geht lediglich hervor, dass Gutschriften und Abbuchungen von Kryptohandel-Plattformen sowie verschiedener Zahlungsdienstleister, welche häufig zur Abwicklung von nicht lizensiertem Glücksspiel genutzt werden, erfolgt seien. Die Ermittlungsakte schweigt indes darüber, wie es zu den Auszahlungen auf das Konto meines Mandanten gekommen ist. Die Mittelherkunft ist unbekannt11:14 Uhr berücksichtigen ist ferner, dass es jedenfalls am Vorsatz mangelt. Im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sieht § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 vor, dass die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eine offizielle Liste, die sogenannte „Whitelist", im Internet veröffentlicht. Diese Liste enthält die Namen der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, die über eine Erlaubnis oder Konzession gemäß den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verfügen. Gemäß § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 sind die Anbieter, die auf dieser Liste stehen, dazu verpflichtet, auf der Startseite ihrer Internetseite klar darauf hinzuweisen, dass sie im Besitz einer staatlichen Erlaubnis sind. Die Whitelist dient dabei nicht nur der Auflistung von Anbietern, die der Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder unterliegen, sondern sie enthält auch Glücksspielangebote, die unter der Kontrolle anderer deutscher Glücksspielaufsichtsbehörden stehen. Hierzu zählen beispielsweise Lotterien oder Casinospiele in Spielbanken. Diese gesetzlichen Vorgaben sind jedoch für den Verbraucher oft undurchsichtig. Es ist den wenigsten bekannt, dass Glücksspielanbieter auf ihrer Website explizit darauf hinweisen müssen, dass sie im Besitz einer staatlichen Erlaubnis sind. In Bezug auf die sich aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Umsätzen ergebende „Red Rhino Limited“ ist insbesondere hervorzuheben, dass diese eine Website in deutscher Sprache betrieb und für den Verbraucher – ähnlich wie die Webseiten anderer Online-Anbieter – den Eindruck erweckte, als werde über die erforderliche Lizenz verfügt. Dass es sich bei der ausgewiesenen europäischen Lizenz – einer Lizenz der Malta Gaming Authority – um eine in Deutschland nicht gültige Lizenz handelte, ergab sich für den Verbraucher indessen nicht. Vielmehr11:16 Uhr dem Verbraucher vermittelt worden, dass die Lizenz für den gesamten europäischen Raum und somit auch hierzulande gelte. Die Gestaltung der Website zielte darauf ab, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um in Deutschland legale Angebote handele. Dass die hervorgehobene Lizensierung hier jedoch gerade keine Gültigkeit hatte, ergab sich nicht. Die Herausforderung für den Verbraucher bestand darin, zu erkennen, dass der Anbieter nicht der Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder unterlag, sondern stattdessen nur eine europäische Lizenz nutzt. Der Verbraucher konnte weder wissen, dass die von der „Red Rhino Limited“ angebotenen OnlineGlücksspiele in Deutschland nicht legal gewesen sind, noch hatte er einen Anlass, die Lizensierung zu hinterfragen und ihre Gültigkeit anzuzweifeln. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass ein Verbraucher darauf vertrauen darf, dass ein Unternehmen, wenn es sich auf dem Markt positioniert, die für sie geltenden Gesetze und Bestimmungen beachtet. Verdachtszeichen, die auf eine in Deutschland herrschende Illegalität hingewiesen hätten, waren für Verbraucher nicht erkennbar. Die dargelegte Unklarheit über die Gültigkeit der Lizensierung kann zu Missverständnissen führen. Dies muss im hiesigen Fall in Betracht gezogen und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die sich aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Umsätzen ergebende „Gammix Ltd.“ ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass diese sogar noch heute, obwohl sie mittlerweile am deutschen Markt nicht mehr teilnimmt, eine Website in deutscher Sprache betreibt. Die Website wirbt damit, dass Gammix über eine Lizenz der Malta Gaming Authority verfüge und diese Lizenz den Spielern die „notwendige rechtliche Sicherheit einer starken europäischen Behörde gibt“ 6 . Die Website weist darüber hinaus auf ihre weltweite Verfügbarkeit hin. Dabei11:16 Uhr bezieht sie sich abermals auf die bestehende EU-Lizenz, welche „für die notwendige rechtliche Sicherheit sowohl für Spieler als auch für das Casino“ 7 sorge. Die Website ist somit darauf ausgerichtet, das Vertrauen des Verbrauchers im Hinblick auf die Legalität zu gewinnen. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Website mehrfach darauf hinweist, dass sich Gammix insbesondere auf den europäischen Markt spezialisiert habe und zu den unterstützten Sprachen des Unternehmens vor allem auch die deutsche Sprache gehöre. Der Verbraucher wird somit durch den Internetauftritt in die Irre geführt; das Vertrauen auf eine auch in Deutschland herrschende Legalität drängt sich nahezu auf. Dem Verbraucher ist es weder möglich noch unter diesen Umständen zumutbar, Kenntnis von der fehlenden Lizenz in Deutschland zu erlangen. Für den Verbraucher besteht mithin auch hier die Herausforderung, zu erkennen, dass keine Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder vorliegt, sondern stattdessen nur eine europäische Lizenz genutzt wird. Aufgrund der aufgeführten Umstände mangelt es an einem vorsätzlichen Handeln meines Mandanten. Insbesondere die auf den Webseiten diverser OnlineGlücksspielanbieter ausgewiesenen Lizenzen und das dadurch hervorgerufene Vertrauen der Verbraucher auf gültige Lizensierungen und daraus folgende Legalität spricht bei – wie im vorliegenden Fall – fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten gegen die billige Inkaufnahme der Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel. Die Webseiten zielen gerade darauf ab, dass der Verbraucher den Eindruck gewinnt, als könne man auch aus Deutschland risikolos und legal am angebotenen Glücksspiel teilnehmen. Mangels Vorsatzes besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung meines Mandanten11:17 Uhr Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass – sofern der obigen Ansicht nicht gefolgt werden sollte – die von der Staatsanwaltschaft täter- und deliktsneutral durchzuführende Tatbewertung jedenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass unter Berücksichtigung der anzustellenden Beweisprognose ein Absehen von der Verfolgung zweckmäßig und angezeigt ist. Das Verfahren hat ein Vergehen zum Gegenstand, bei dem die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB sieht lediglich einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen vor. Die mangelnde Schwere des Vergehens, kombiniert mit einer sorgfältigen Abwägung der Beweislage und der begrenzten Ressourcen der Justiz, führt zu dem Ergebnis, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und dass es im hiesigen Fall zweckdienlich wäre, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Zugleich besteht auch kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung, da die mutmaßlich begangene Handlung keine Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat. Es ergibt sich weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung. An dieser Stelle wird zudem mitgeteilt, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen bleibenden Eindruck bei meinem Mandanten hinterlassen hat. Mein Mandant ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Das hiesige Ermittlungsverfahren stellt ein erstmaliges Verfahren gegen ihn dar11:17 Uhr In Anbetracht der obig genannten Umstände ist ein hinreichender Tatverdacht bezogen auf meinen Mandanten fernliegend. Nach Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts ist bei Tatbewertung die Verurteilung meines Mandanten in dieser Sache weder zu erwarten noch zweckmäßig. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es im hiesigen Fall jedenfalls am Vorsatz mangelt, da die Glücksspielanbieter den Eindruck erwecken, dass sie auf der Whitelist stehen. Etwas anderes war und ist für den Verbraucher nicht erkennbar. Weiterhin ist mein Mandant noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vielmehr führt er ein geregeltes Leben. Das hiesige Ermittlungsverfahren ruft bei meinem Mandanten Existenzängste hervor. Dies belastet ihn sehr. Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Nur äußerst hilfsweise beantrage ich, das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen. Dies ist vor dem Hintergrund der geringen Schwere des Vergehens und der begrenzten Ressourcen der Justiz sachdienlich. Sollte es wider Erwarten nicht zu einer Einstellung des Verfahrens kommen, bitte ich darum, die entgegenstehenden Gründe in der Akte festzuhalten. Bereits jetzt stelle ich für diesen Fall den Antrag auf ergänzende Akteneinsicht. Dies ist im Interesse der Wahrung des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts meines Mandanten auf rechtliches Gehör. Zudem bitte ich für diesen Fall eine angemessene Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu gewähren.

hat deine anwältin im glücksspiel bereich schon erfahrungen oder welche fachrichtung ist sie?
LikeAno
Besucher

WithoutWings schrieb am 15.03.2025 um 18:47 Uhr: Vielleicht für die die es interessiert Mal den Text den meine Anwältin verfasst hat,wonach direkt die Einstellung erfolgte.


Nach eingehender Auswertung der Ermittlungsakte ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO gegen meinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft ist als objektive Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dazu verpflichtet, den gesamten Akteninhalt sorgfältig zu prüfen und zu berücksichtigen, ob die vorliegenden und noch zu erwartenden Beweismittel eine überzeugende gerichtliche Grundlage für das Vorliegen sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands der relevanten Strafgesetze wahrscheinlich machen werden.1 Im hiesigen Fall kommt die von der Staatsanwaltschaft täter- und deliktsneutral durchzuführende „vorläufige Tatbewertung“2 zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der anzustellenden Beweisprognose3 keine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung meiner Mandantschaft besteht. Es liegt daher im Interesse der Gerechtigkeit und der Wahrung der Grundrechte meines Mandanten, dass das Verfahren eingestellt wird. Es sollte keine weitere Verzögerung geben, um unnötigen Schaden für meinen Mandanten zu vermeiden und sein Ansehen sowie seine Reputation zu schützen. Mein Mandant ist strafrechtlich bisher noch nie in Erscheinung getreten und macht von seinem verfassungsrechtlich verbürgtem Recht Gebrauch, keine Angaben zur Sache zu machen.11:14 Uhr Die Grundlage des Verfahrens bildet eine Verdachtsmeldung der Hausbank meines Mandanten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Weiterleitung an das Landeskriminalamt Hamburg.4 Auf dem Konto, welches von meinem Mandanten geführt wird, sollen Transaktionen mit Glücksspielanbietern und Online-Casinos stattgefunden haben, die nicht in der Whitelist der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder geführt sind.5 II. Zur Beweiswürdigung Es besteht kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines strafbaren Handelns seitens meines Mandanten. 1. Kein hinreichender Tatverdacht Aus der Ermittlungsakte geht lediglich hervor, dass Gutschriften und Abbuchungen von Kryptohandel-Plattformen sowie verschiedener Zahlungsdienstleister, welche häufig zur Abwicklung von nicht lizensiertem Glücksspiel genutzt werden, erfolgt seien. Die Ermittlungsakte schweigt indes darüber, wie es zu den Auszahlungen auf das Konto meines Mandanten gekommen ist. Die Mittelherkunft ist unbekannt11:14 Uhr berücksichtigen ist ferner, dass es jedenfalls am Vorsatz mangelt. Im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sieht § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 vor, dass die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eine offizielle Liste, die sogenannte „Whitelist", im Internet veröffentlicht. Diese Liste enthält die Namen der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, die über eine Erlaubnis oder Konzession gemäß den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verfügen. Gemäß § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 sind die Anbieter, die auf dieser Liste stehen, dazu verpflichtet, auf der Startseite ihrer Internetseite klar darauf hinzuweisen, dass sie im Besitz einer staatlichen Erlaubnis sind. Die Whitelist dient dabei nicht nur der Auflistung von Anbietern, die der Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder unterliegen, sondern sie enthält auch Glücksspielangebote, die unter der Kontrolle anderer deutscher Glücksspielaufsichtsbehörden stehen. Hierzu zählen beispielsweise Lotterien oder Casinospiele in Spielbanken. Diese gesetzlichen Vorgaben sind jedoch für den Verbraucher oft undurchsichtig. Es ist den wenigsten bekannt, dass Glücksspielanbieter auf ihrer Website explizit darauf hinweisen müssen, dass sie im Besitz einer staatlichen Erlaubnis sind. In Bezug auf die sich aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Umsätzen ergebende „Red Rhino Limited“ ist insbesondere hervorzuheben, dass diese eine Website in deutscher Sprache betrieb und für den Verbraucher – ähnlich wie die Webseiten anderer Online-Anbieter – den Eindruck erweckte, als werde über die erforderliche Lizenz verfügt. Dass es sich bei der ausgewiesenen europäischen Lizenz – einer Lizenz der Malta Gaming Authority – um eine in Deutschland nicht gültige Lizenz handelte, ergab sich für den Verbraucher indessen nicht. Vielmehr11:16 Uhr dem Verbraucher vermittelt worden, dass die Lizenz für den gesamten europäischen Raum und somit auch hierzulande gelte. Die Gestaltung der Website zielte darauf ab, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um in Deutschland legale Angebote handele. Dass die hervorgehobene Lizensierung hier jedoch gerade keine Gültigkeit hatte, ergab sich nicht. Die Herausforderung für den Verbraucher bestand darin, zu erkennen, dass der Anbieter nicht der Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder unterlag, sondern stattdessen nur eine europäische Lizenz nutzt. Der Verbraucher konnte weder wissen, dass die von der „Red Rhino Limited“ angebotenen OnlineGlücksspiele in Deutschland nicht legal gewesen sind, noch hatte er einen Anlass, die Lizensierung zu hinterfragen und ihre Gültigkeit anzuzweifeln. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass ein Verbraucher darauf vertrauen darf, dass ein Unternehmen, wenn es sich auf dem Markt positioniert, die für sie geltenden Gesetze und Bestimmungen beachtet. Verdachtszeichen, die auf eine in Deutschland herrschende Illegalität hingewiesen hätten, waren für Verbraucher nicht erkennbar. Die dargelegte Unklarheit über die Gültigkeit der Lizensierung kann zu Missverständnissen führen. Dies muss im hiesigen Fall in Betracht gezogen und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die sich aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Umsätzen ergebende „Gammix Ltd.“ ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass diese sogar noch heute, obwohl sie mittlerweile am deutschen Markt nicht mehr teilnimmt, eine Website in deutscher Sprache betreibt. Die Website wirbt damit, dass Gammix über eine Lizenz der Malta Gaming Authority verfüge und diese Lizenz den Spielern die „notwendige rechtliche Sicherheit einer starken europäischen Behörde gibt“ 6 . Die Website weist darüber hinaus auf ihre weltweite Verfügbarkeit hin. Dabei11:16 Uhr bezieht sie sich abermals auf die bestehende EU-Lizenz, welche „für die notwendige rechtliche Sicherheit sowohl für Spieler als auch für das Casino“ 7 sorge. Die Website ist somit darauf ausgerichtet, das Vertrauen des Verbrauchers im Hinblick auf die Legalität zu gewinnen. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Website mehrfach darauf hinweist, dass sich Gammix insbesondere auf den europäischen Markt spezialisiert habe und zu den unterstützten Sprachen des Unternehmens vor allem auch die deutsche Sprache gehöre. Der Verbraucher wird somit durch den Internetauftritt in die Irre geführt; das Vertrauen auf eine auch in Deutschland herrschende Legalität drängt sich nahezu auf. Dem Verbraucher ist es weder möglich noch unter diesen Umständen zumutbar, Kenntnis von der fehlenden Lizenz in Deutschland zu erlangen. Für den Verbraucher besteht mithin auch hier die Herausforderung, zu erkennen, dass keine Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder vorliegt, sondern stattdessen nur eine europäische Lizenz genutzt wird. Aufgrund der aufgeführten Umstände mangelt es an einem vorsätzlichen Handeln meines Mandanten. Insbesondere die auf den Webseiten diverser OnlineGlücksspielanbieter ausgewiesenen Lizenzen und das dadurch hervorgerufene Vertrauen der Verbraucher auf gültige Lizensierungen und daraus folgende Legalität spricht bei – wie im vorliegenden Fall – fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten gegen die billige Inkaufnahme der Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel. Die Webseiten zielen gerade darauf ab, dass der Verbraucher den Eindruck gewinnt, als könne man auch aus Deutschland risikolos und legal am angebotenen Glücksspiel teilnehmen. Mangels Vorsatzes besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung meines Mandanten11:17 Uhr Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass – sofern der obigen Ansicht nicht gefolgt werden sollte – die von der Staatsanwaltschaft täter- und deliktsneutral durchzuführende Tatbewertung jedenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass unter Berücksichtigung der anzustellenden Beweisprognose ein Absehen von der Verfolgung zweckmäßig und angezeigt ist. Das Verfahren hat ein Vergehen zum Gegenstand, bei dem die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB sieht lediglich einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen vor. Die mangelnde Schwere des Vergehens, kombiniert mit einer sorgfältigen Abwägung der Beweislage und der begrenzten Ressourcen der Justiz, führt zu dem Ergebnis, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und dass es im hiesigen Fall zweckdienlich wäre, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Zugleich besteht auch kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung, da die mutmaßlich begangene Handlung keine Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat. Es ergibt sich weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung. An dieser Stelle wird zudem mitgeteilt, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen bleibenden Eindruck bei meinem Mandanten hinterlassen hat. Mein Mandant ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Das hiesige Ermittlungsverfahren stellt ein erstmaliges Verfahren gegen ihn dar11:17 Uhr In Anbetracht der obig genannten Umstände ist ein hinreichender Tatverdacht bezogen auf meinen Mandanten fernliegend. Nach Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts ist bei Tatbewertung die Verurteilung meines Mandanten in dieser Sache weder zu erwarten noch zweckmäßig. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es im hiesigen Fall jedenfalls am Vorsatz mangelt, da die Glücksspielanbieter den Eindruck erwecken, dass sie auf der Whitelist stehen. Etwas anderes war und ist für den Verbraucher nicht erkennbar. Weiterhin ist mein Mandant noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vielmehr führt er ein geregeltes Leben. Das hiesige Ermittlungsverfahren ruft bei meinem Mandanten Existenzängste hervor. Dies belastet ihn sehr. Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Nur äußerst hilfsweise beantrage ich, das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen. Dies ist vor dem Hintergrund der geringen Schwere des Vergehens und der begrenzten Ressourcen der Justiz sachdienlich. Sollte es wider Erwarten nicht zu einer Einstellung des Verfahrens kommen, bitte ich darum, die entgegenstehenden Gründe in der Akte festzuhalten. Bereits jetzt stelle ich für diesen Fall den Antrag auf ergänzende Akteneinsicht. Dies ist im Interesse der Wahrung des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts meines Mandanten auf rechtliches Gehör. Zudem bitte ich für diesen Fall eine angemessene Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu gewähren.

Danke für den Einblick, interessant zu sehen welcher Ansatz gewählt wurde. Heißt ja auf gutdeutsch, mein Mandant wusste nicht, dass es illegal ist. Ich dachte eigentlich immer das die unwissenheitsschiene nicht funktioniert bei illegalem glückspiel. Hat deine Anwältin schon mehrere dieser Fälle gehabt, weißt du das zufällig? 
WithoutWings
Experte
Ja sie ist darauf spezialisiert gewesen, und hat solche Fälle aktuell täglich. 
Traurig
Einsteiger
Heute Post vom Anwalt bekommen.
Er hat von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht bekommen, hat eigenständig vom -  in dem dort stehenden Tatzeitraum auf der Online Plattform des Anbieters Lottohelden.de - geantwortet.
Er beantragt, dass Ermittlungsverfahren einzustellen.

Menno....
Laut Telefonat mit der Polizei im Dezember ging es um den einen Tag Anfang Dezember 2021 und um ca. 1000 Euro.
Nie im Leben hätte ich was gemacht, was verboten ist.
Von Dezember bis heute nur noch Kopfkino und Dauerstress.

Aktuelle Themen16.04.2025 um 06:38 Uhr

Community Foren-Moderatoren

Mitglieder, die das GJ-Team bei der Moderation des Forums unterstützen.
Profilbild von AndreAndre
Profilbild von gamble1gamble1
Profilbild von Langhans_innenLanghans_innen
Profilbild von SaphiraSaphira

Mitarbeiter von Beratungsstellen

Profilbild von Dilara_StreetworkDilara_StreetworkProfilbild von streetworksusistreetworksusi
GambleJoe richtet sich ausschließlich an Besucher, an deren aktuellen Aufenthaltsort das Mitspielen in Online Casinos legal ist und nicht gegen die gültige Gesetzeslage verstößt.
Es unterliegt der Verantwortung des Besuchers, sich über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Alle Glücksspiele sind für Kinder sowie Jugendliche unter 18 Jahren verboten.
Glücksspiel kann süchtig machen. Bitte spiele verantwortungsvoll.
GambleJoe ist eine in der EUIPO eingetragene Marke der GJ International Ltd.

© 2012-2025 GambleJoe.com

Du hast dein Passwort vergessen?

Erstelle hier ein neues Passwort

  • 1. Fülle die 3 Felder sorgfältig aus und klicke auf den grünen Button
  • 2. Schaue in deinem E-Mail Postfach nach einer Nachricht von GambleJoe
  • 3. Klicke in der E-Mail den Bestätigungslink an und dein neues Passwort ist dann sofort aktiv