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Online Casinos allgemein: Anzeige wegen unerlaubten Glücksspiel ( 285 StGB) (Seite 87)

Thema erstellt am 23.01.2021 | Seite: 87 von 95 | Antworten: 943 | Ansichten: 229.178
Heidi54
Einsteigerin

WithoutWings schrieb am 15.01.2025 um 11:37 Uhr:

Ich habe ausschließlich darüber ein und ausgezahlt gehabt hat für mich keinen Unterschied gemacht 

Aber bei dir wurde es doch im Endeffekt eingestellt oder?
Gerdi
Besucher

WithoutWings schrieb am 15.01.2025 um 11:37 Uhr:

Ich habe ausschließlich darüber ein und ausgezahlt gehabt hat für mich keinen Unterschied gemacht 

Hattest du nicht mal geschrieben, auf dem Kontoauszug stand "trustly/gammix"? Dann wäre mit gammix die Herkunft ja doch recht deutlich zu sehen? 
Smiley16
Einsteiger
Hier im thread haben sind die meisten nicht hingegangen oder haben nicht abgesagt.   Im Brief steht ja im Prinzip bei nicht erscheinen  oder Absage geht man davon aus das man dazu keine Angaben machen möchte der Vorgang wird dann an die zuständige Verfolgungsbehörde abgegeben.  Das ist doch die Staatsanwaltschaft gemeint oder ?
Smiley16
Einsteiger

Smiley16 schrieb am 15.01.2025 um 15:03 Uhr: Hier im thread haben sind die meisten nicht hingegangen oder haben nicht abgesagt.   Im Brief steht ja im Prinzip bei nicht erscheinen  oder Absage geht man davon aus das man dazu keine Angaben machen möchte der Vorgang wird dann an die zuständige Verfolgungsbehörde abgegeben.  Das ist doch die Staatsanwaltschaft gemeint oder ?

Gilt das auch bei Kreditkarten oder nur Banküberweisung 
Druff
Einsteiger

Smiley16 schrieb am 15.01.2025 um 15:03 Uhr: Hier im thread haben sind die meisten nicht hingegangen oder haben nicht abgesagt.   Im Brief steht ja im Prinzip bei nicht erscheinen  oder Absage geht man davon aus das man dazu keine Angaben machen möchte der Vorgang wird dann an die zuständige Verfolgungsbehörde abgegeben.  Das ist doch die Staatsanwaltschaft gemeint oder ?

Richtig dann geht die "Ermittlungsakte" zur Staatsanwaltschaft, und wenn man von denen ein Schreiben erhält kann man immer noch einen Anwalt ein Mandat erteilen, hat keinen Nachteil, wenn man direkt einen Anwalt beauftragt, wird der Akte halt das Schreiben des Rechtsbeistandes beigelegt und der bekommt die Akte zu gesendet,Akte geht trotzdem zur Staatsanwaltschaft und die entscheidet ob sie das verfolgen.


Auf jeden Fall dürften in der Akte nur die Verdächtigen Zahlungen enthalten sein, was da ein Schreiben vom Anwalt groß verändern soll, erschließt sich mir nicht 🤷  
Zeitdruck hat man im übrigen auch nicht da das weitere Vorgehen auch noch einige Wochen in Anspruch nehmen sollte, die haben ja nicht nur diesen/deinen Fall auf dem Schreibtisch.

WithoutWings
Experte

Gerdi schrieb am 15.01.2025 um 13:09 Uhr:

Hattest du nicht mal geschrieben, auf dem Kontoauszug stand "trustly/gammix"? Dann wäre mit gammix die Herkunft ja doch recht deutlich zu sehen? 

Unter anderem aber auch Massenweise Inpay und andere Zahlungsanbieter. Ich habe täglich bis zu 10 Transaktionen gehabt und meistens nie die gleichen Casinos. Da kann man sich vorstellen wie lang der Kontoauszug von einem Jahr gewesen ist 😅
Gerdi
Besucher

WithoutWings schrieb am 16.01.2025 um 07:36 Uhr:

Unter anderem aber auch Massenweise Inpay und andere Zahlungsanbieter. Ich habe täglich bis zu 10 Transaktionen gehabt und meistens nie die gleichen Casinos. Da kann man sich vorstellen wie lang der Kontoauszug von einem Jahr gewesen ist 😅

Allerdings. Klingt ehrlich gesagt aber auch nicht ganz gesund, also ganz ehrlich: Ich hoffe, dir geht's gut und du hast dich unter Kontrolle 

Auf jeden Fall interessant (und nicht unbedingt beruhigend), dass offenbar auch solche Zahlungen verfolgt werden, bei denen kein Name eines Casinos oder eines Anbieters bei der Überweisung auftaucht. Dabei nachzuweisen, dass es sich tatsächlich um eine Auszahlung aus einem Casino handelt, dürfte ja deutlich schwerer sein, als wenn da eindeutig ein Name steht.

Aus welchem Grund wurde bei dir das Verfahren denn eingestellt? Nach §170, also mangelnder Tatverdacht oder nach §153, also mangelndes öffentliches Interesse?  
Das könnte dann von Interesse sein, falls die Staatsanwaltschaft doch noch die Gewinne einziehen will, wie bei dem anderen Kollegen, denn so wie ich es verstehe, ist es bei Einstellung nach §153 so, dass man zwar von der Schuld ausgeht, aber von einer Strafe absieht, weils das erste mal ist oder niemand so richtig zu Schaden gekommen ist. In dem Fall kann aber wohl bis zu 30 Jahre lang auch nachträglich noch die Einziehung der Auszahlungen angeordnet werden, obwohl das Verfahren an sich eingestellt und der "Täter" keine Strafe bekommen hat.
Bei Einstellung nach §170 ist man hingegen gar nicht sicher, ob tatsächlich ein Vergehen vorliegt und stellt das Verfahren darum ein - dann müsste eine Einziehung der Erträge (Gewinne) nach meinem Verständnis wesentlich schwieriger zu begründen sein.



Könnte das jemand mit juristischer Ahnung mal bewerten?  
Detok
Besucher
Wenn ich das hier alles also lese, bin ich wirklich froh, dass ich in der Schweiz lebe. Hier kann ich alles problemlos aufs Bankkonto auszahlen, ohne das irgendwer nachfragt.
Theodor
Einsteiger

Gerdi schrieb am 16.01.2025 um 09:02 Uhr:

Allerdings. Klingt ehrlich gesagt aber auch nicht ganz gesund, also ganz ehrlich: Ich hoffe, dir geht's gut und du hast dich unter Kontrolle 

Auf jeden Fall interessant (und nicht unbedingt beruhigend), dass offenbar auch solche Zahlungen verfolgt werden, bei denen kein Name eines Casinos oder eines Anbieters bei der Überweisung auftaucht. Dabei nachzuweisen, dass es sich tatsächlich um eine Auszahlung aus einem Casino handelt, dürfte ja deutlich schwerer sein, als wenn da eindeutig ein Name steht.

Aus welchem Grund wurde bei dir das Verfahren denn eingestellt? Nach §170, also mangelnder Tatverdacht oder nach §153, also mangelndes öffentliches Interesse?  
Das könnte dann von Interesse sein, falls die Staatsanwaltschaft doch noch die Gewinne einziehen will, wie bei dem anderen Kollegen, denn so wie ich es verstehe, ist es bei Einstellung nach §153 so, dass man zwar von der Schuld ausgeht, aber von einer Strafe absieht, weils das erste mal ist oder niemand so richtig zu Schaden gekommen ist. In dem Fall kann aber wohl bis zu 30 Jahre lang auch nachträglich noch die Einziehung der Auszahlungen angeordnet werden, obwohl das Verfahren an sich eingestellt und der "Täter" keine Strafe bekommen hat.
Bei Einstellung nach §170 ist man hingegen gar nicht sicher, ob tatsächlich ein Vergehen vorliegt und stellt das Verfahren darum ein - dann müsste eine Einziehung der Erträge (Gewinne) nach meinem Verständnis wesentlich schwieriger zu begründen sein.



Könnte das jemand mit juristischer Ahnung mal bewerten?  

Wegen deiner Nachfrage bzgl. Inpay etc. Du musst der Bank erklären, woher diese Zahlungseingänge stammen. Kannst du dies nicht erklären wird eine Meldung wegen Geldwäsche rausgegeben und dann wirst du es spätestens der Staatsanwaltschaft offen legen müssen, da wie gesagt sonst von Geldwäsche ausgegangen wird. 
Gerdi
Besucher

Theodor schrieb am 16.01.2025 um 11:11 Uhr:

Wegen deiner Nachfrage bzgl. Inpay etc. Du musst der Bank erklären, woher diese Zahlungseingänge stammen. Kannst du dies nicht erklären wird eine Meldung wegen Geldwäsche rausgegeben und dann wirst du es spätestens der Staatsanwaltschaft offen legen müssen, da wie gesagt sonst von Geldwäsche ausgegangen wird. 

Das heißt, solange meine Bank nie auf mich zugekommen ist, kann ich mich auf der sicheren Seite wähnen? Es gab doch auch schon Fälle, in denen Post von der Polizei kam, ohne dass vorab ein Konto gekündigt bzw. eine Nachfrage der Bank kam?

Aktuelle Themen22.02.2025 um 09:09 Uhr

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